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Electrosuisse

EU-Marktüberwachungsverordnung und die Schweiz

Ab dem 16. Juli 2021 wird die neue Verordnung anwendbar

09.06.2021  | 

Carlo Compare

ist Sekretär CES.

  • Electrosuisse
    8320 Fehraltorf
  • email

Ab dem 16. Juli 2021 wird die neue, sektorenübergreifend anwendbare Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/ 2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) u. a. für das Inverkehrbringen von:

  • elektrischen Niederspannungserzeugnissen (NEV; SR 734.26)
  • Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB; SR 734.6)

anwendbar werden. Damit werden neue Rechte und neue Pflichten – insbesondere eine Niederlassungspflicht und eine erweiterte Deklarationspflicht – für Wirtschaftsakteure in der EU geschaffen. Zudem wird der Kreis der Wirtschaftsakteure erweitert. Damit können Marktüberwachungsbehörden – im Gegensatz zu heute – Massnahmen gegen neuartige Marktdienstleister durchsetzen.

Zwei Funktionen der MÜ-VO zeigen beispielhaft die Ergänzungen und Bedeutung durch die Verordnung:

  • In den EU-Richtlinien werden die Rollen der verschiedenen Wirtschaftsakteure definiert. Die MÜ-VO ergänzt diese Definitionen um eine weitere, die Fulfilment-Dienstleister. Online-Handelsplätze, über welche Waren vertrieben werden, nehmen endlich auch die Verkäufer in die Pflicht, die von ausserhalb der EU Waren in den Wirtschaftsraum einführen. Die grossen Verkaufsplattformen wie Amazon weisen aktuell ausdrücklich ihre Händler auf die Pflichten hin, «Überprüfen Sie die Konformität Ihrer Produkte: …»
  • Der zweite, wichtige Punkt der MÜ-VO ist die Marktüberwachung. Artikel 14 bis 16 befassen sich mit den Befugnissen und Massnahmen der Marktüberwachung. Künftig ist genauer reguliert, welche Bedeutung Zollkontrollen bei der Marktüberwachung spielen. Art. 26 Buchstabe e) besagt: «… aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht …».

Situation in der Schweiz

Um die staatsvertraglich vereinbarte Äquivalenz zwischen der EU- und der Schweizer Rechtsordnung zu erhalten, werden mit Teilrevisionen insbesondere die Begriffe und Pflichten der Wirtschaftsakteure überarbeitet und an die Begriffe und Pflichten in der EU-Marktüberwachungsverordnung  angepasst.

Eine Anpassung der entsprechenden Verordnungen in der Schweiz, z. B. NEV und VGSEB, wird erforderlich aufgrund der Neuerungen betreffend des Inverkehrbringens von z. B. elektrischen Niederspannungserzeugnissen bzw. von Atex-Produkten.

Downloads

  • 2021_06_CES_Marktueberwachungsverordnung (PDF)
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