Verband ESTI , Installationstechnik , Integration ins Netz

Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch – NIV

Wie halten Sie es mit der Sicherheit?

09.11.2019

In diesem Anwendungsleitfaden erläutert das ESTI, wie es die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) namentlich bezüglich der Verantwortung des Eigentümers, dem Ausführen von Installationsarbeiten, und bei technischen Kontrollen nach NIV anwendet.

1. Einleitung

Das Parlament und der Bundesrat haben das Energiegesetz1) und die zugehörigen Ausführungsverordnungen, unter anderem die Energieverordnung2), revidiert. Seit dem 1. Januar 2018 sind darin etwas eingehender Regeln dafür aufgestellt3), wie sich mehrere Grundeigentümer (Endverbraucher) zusammenschliessen können, um selbst produzierte elektrische Energie sowohl selbst zu verbrauchen wie auch an Endverbraucher oder ins Verteilnetz abgeben zu können.

Der Fokus bei den Regelungen wurde auf die Produktion und den Vertrieb, nicht jedoch auf die technischen Sicherheitsaspekte gelegt. Das Elektrizitätsgesetz wie auch dessen Ausführungsverordnungen blieben in diesem Punkt unangetastet. Damit stellen sich namentlich in Bezug auf die diesbezüglich unverändert gebliebene Niederspannungs-Installationsverordnung NIV4) einige Anwendungsfragen, welche in diesem Artikel beantwortet werden sollen. In diesem Zusammenhang werden vertragsrechtliche Fragen nur soweit behandelt, als dass sie für das Verständnis notwendig sind.

2. Zusammenschluss zum Eigenverbrauch – Definition

Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ist eine Gruppierung von Grundeigentümern/Endverbrauchern, welche (teilweise) auch Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen (EEA) sind, die ihre Energieproduktion hinter einem einzigen Netzanschlusspunkt am «Ort der Produktion» (Art. 14 EnV) gleich selbst verbrauchen, ohne dazu das Verteilnetz in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EnG). Der Ort der Produktion ist dabei folgendermassen definiert: Mindestens eines der zusammenhängenden Grundstücke (und damit die zugehörigen Gebäude) muss an das Grundstück grenzen, auf dem die EEA liegt. Grundstücke, die einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind, gelten unter Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümerin ebenfalls als zusammenhängend. Der ZEV muss zu seiner Bildung ausserdem die Voraussetzungen von Art. 15 EnV erfüllen.

3. Grundsätze der NIV

Die Elektrizitätsgesetzgebung hat zum Ziel, Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen, zu vermeiden5). In diesem Zusammenhang bleibt das Ziel der NIV auch bei ZEV unverändert: Sämtliche elektrischen Niederspannungsinstallationen müssen ständig den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und an die Vermeidung von Störungen genügen (vgl. Art. 3 und 4 NIV). An diesem Massstab, der auch für andere Starkstromanlagen gilt, müssen sich die Bestimmungen der NIV in ihrer Anwendung bei ZEV richten; der erwähnte Massstab ist Auslegungsrichtschnur.

Nach dem Zusammenschluss gelten die Teilnehmer des ZEV als ein Endverbraucher (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. b StromVG6)). Dadurch werden sie aber nicht gleichzeitig auch zu einem «Kontrollgefäss», wie nachstehend gezeigt wird.

4. Eigentumsverhältnisse

Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 NIV entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Schliesst sich ein Eigentümer mit einem anderen zu einem ZEV zusammen, ändert sich hinsichtlich seiner Verpflichtung, selbst den Sicherheitsnachweis einzureichen, nichts. Der ZEV ist kein sicherheitstechnischer Zusammenschluss, sondern ein Zusammenschluss zum Verbrauch der im Verbund produzierten elektrischen Energie. Der ZEV ändert also an den Eigentumsverhältnissen nichts. Das bedeutet zum Beispiel, dass Handänderungen nur dort eine periodische Kontrolle auslösen, wo die Voraussetzungen von Ziff. 3 Anhang NIV erfüllt sind. Wird also in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, die sich zum ZEV zusammengeschlossen hat, nur eine Stockwerkseigentumseinheit veräussert, so stellt sich die Frage der periodischen Kontrolle nach Handänderung nur bei dieser, nicht beim gesamten Gebäude.

Im Übrigen wird bezüglich Handänderung auf die im Bulletin SEV/VSE 3/2019 erschienene Mitteilung des ESTI «Periodische Kontrolle bei Handänderung» verwiesen.

Eine kurze eigene Betrachtung verdient der «Anlagenbetreiber», also derjenige, welcher die EEA betreibt und unterhält. Ist die EEA fix mit einem Gebäude verbunden, so ist, in Anwendung des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips (vgl. Art. 667 Abs. 2 ZGB7)) auch der Gebäudeeigentümer der Eigentümer der EEA. Vertragliche Abmachungen ändern daran grundsätzlich nichts8). Der Gebäudeeigentümer bleibt also auch für die EEA die verantwortliche Person im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NIV.

Zu erwähnen sind ebenfalls das selbständige und dauernde Baurecht, die Nutzniessung und das Wohnrecht. In diesen Fällen bleibt zwar der Grundstückseigentümer Eigentümer des Gebäudes. Die Ausübung des Eigentums erfolgt jedoch durch einen vom Eigentümer unterschiedlichen Berechtigten. Grundsätzlich gilt dieser Berechtigte als verantwortlicher Eigentümer der EEA im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NIV, sofern er der Netzbetreiberin bzw. dem ESTI auch bekannt ist. Die Verantwortlichkeit kann sich jedoch nicht weiter erstrecken, als das betreffende Recht gewährt ist.

Da der Eigentümer (bzw. der von ihm bezeichnete Vertreter) nach wie vor allein für den guten Zustand seiner elektrischen Installationen zuständig ist, bleibt es notwendig, die Eigentumsverhältnisse bei Objekten klar zu kennen. Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt (Art. 33 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen sind demnach auch bei ZEV nach wie vor verpflichtet, die Eigentumsverhältnisse innerhalb der ZEV zu erfassen. Sie dürfen sich dabei auf das Grundbuch verlassen, da dieses öffentlichen Glauben geniesst (vgl. Art. 973 Abs. 1 ZGB). Praxisgemäss galt bisher, dass die Messeinrichtung (also der Messpunkt der Netzbetreiberin) gleichzeitig auch den verantwortlichen Eigentümer bezeichnete (verkürzt als «ein Zähler – ein Sicherheitsnachweis» bezeichnet). Diese Praxis muss insbesondere bei ZEV als überholt gelten9). Die Netzbetreiberinnen dürfen sich nicht (mehr) darauf verlassen, dass der Tarifierungskunde gleichzeitig auch der Eigentümer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NIV ist. Die Verzeichnisse der Netzbetreiberinnen sind demnach möglicherweise anzupassen.

5. Vertretung

Organisatorisch gesehen macht es Sinn, für einen ZEV einen einzigen Verantwortlichen zu bestimmen. Einerlei ist dabei, in welcher (internen) Funktion dieser Verantwortliche wirkt. Massgebend ist, dass er als einziger Ansprechpartner sowohl für die Netzbetreiber wie auch für das ESTI gilt.

Einerseits sieht Art. 16 Abs. 4 EnV einen gewissen Minimalinhalt der internen Regelung des ZEV vor, namentlich auch, dass festzuhalten ist, wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt (lit. a). Andererseits ergibt sich aber auch schon aus dem VwVG10), dass die Behörde in Verfahren, in welchen mehr als 20 Parteien auftreten, um gleiche Interessen wahrzunehmen, verlangen kann, dass die Parteien für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen (vgl. Art. 11a Abs. 1 VwVG).

Schliesslich sieht Art. 5 Abs. 1 NIV vor, dass der Eigentümer oder ein von ihm bezeichneter Vertreter für die Sicherheit und Störungsfreiheit seiner elektrischen Anlagen zu sorgen hat. Dieser Vertreter kann frei gewählt werden und muss dem ZEV nicht angehören.

Die Eigentümer können also schon heute einen Vertreter bestimmen, welcher gegenüber der Netzbetreiberin und dem ESTI als einzige Person auftritt. Die Eigentümer bleiben zwar nach wie vor verantwortlich für die Sicherheit ihrer elektrischen Installationen, lassen sich aber dafür durch den Bevollmächtigten vertreten. Wesentlich ist, dass die Vertretung des ZEV schriftlich bezeichnet wird. Auch wenn dies privatrechtlich nicht unbedingt erforderlich wäre, so bleibt dies für den Nachweis im Verfahren unerlässlich. Damit ist auch gesagt, dass die Vertretung gleichzeitig als sogenanntes Zustelldomizil bezeichnet werden soll, mithin als Adresse, an welche Netzbetreiberinnen und ESTI ihre Schreiben mit Rechtswirkung versenden können sollen.

Die Frage ist jedoch, ob ZEV auch verpflichtet werden können, einen Vertreter zu bestimmen. Eine eindeutige Bestimmung dazu gibt es nicht; Art. 16 Abs. 4 EnV erscheint dazu allein jedenfalls als Grundlage nicht geeignet, regelt diese Bestimmung doch ausschliesslich die Pflichten für die Energieproduktion, nicht jedoch die Pflichten betreffend Sicherheit. Aus den erwähnten Bestimmungen, namentlich aus Art. 11a Abs. 1 VwVG ergibt sich jedoch, dass es Fälle gibt, in welchen Parteien zur Vertretungsbezeichnung verpflichtet werden können. Sinngemäss muss dies auch für Verfahren gelten, welche zwar nicht formell als Verwaltungsverfahren daherkommen, aber sehr wohl solche sind. Ein Beispiel dafür ist die Aufforderung zur periodischen Einreichung des Sicherheitsnachweises nach Art. 36 NIV. Während die (einiges ältere) Bestimmung des VwVG die Grenze bei 20 Parteien zieht, scheint Art. 16 Abs. 4 EnV schon bei zwei Parteien eine solche Pflicht zu statuieren. Praktisch gesehen macht es am meisten Sinn, eine Vertretung dann verlangen zu können, wenn die Situation für die Netzbetreiberin (bzw. das ESTI) unübersichtlich wird. Dies kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Es hat sich jedoch u. a. bei Stockwerkeigentümer- oder Erbengemeinschaften gezeigt, dass das Zustellen von Briefen an mehr als fünf Personen für ein- und dasselbe Objekt problematisch wird. Gründe dafür können sein:

  • nicht mitgeteilter Eigentümerwechsel;
  • Tod eines Eigentümers;
  • Wegzug eines Eigentümers (v.a. ins Ausland);
  • Scheidung;
  • Weigerung eines Eigentümers.

Deshalb erscheint es sachgerecht und auch verhältnismässig, ZEV im Allgemeinen dann zu einer gemeinsamen Vertretung verpflichten zu können, wenn sie aus mehr als fünf Eigentümern besteht.

In den meisten Fällen werden die ZEV wohl von sich aus einen Verwalter bestimmen, sodass der Bezeichnungszwang die Ausnahme bleiben dürfte. Schliesslich haben auch die Eigentümer ein Interesse daran, dass eine zentrale Stelle im ZEV nicht nur für etwaige Abrechnungen und organisatorische Fragen innerhalb des ZEV zuständig ist, sondern auch als Dreh- und Angelpunkt für die notwendigen sicherheitstechnischen Kontrollen wirkt.

6. Technische Fragen

a) Grenzstelle/Verantwortung des Eigentümers

Gemäss Art. 2 Abs. 2 NIV ist die Grenzstelle zwischen der Anschlussleitung des Niederspannungsverteilnetzes und der elektrischen Installation die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher. Für die Anwendung der NIV und damit insbesondere für die Verantwortungsgrenze des Eigentümers ist einzig diese Grenzstelle massgebend. Im Zusammenhang mit ZEV ist zwar auch der Netzübergabepunkt von Relevanz; dies bezieht sich jedoch allein auf die energierechtliche Komponente.

b) Verbindungsleitungen/ehemalige Netzkabel

Als elektrische Installationen gelten auch Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen11), die über privaten oder öffentlichen Grund führen (Art. 2 Abs. 1 lit. b NIV). Unabhängig davon, ob die neu als Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen Gebäuden gebrauchten Leitungen ursprünglich Leitungen im Eigentum des Netzbetreibers waren (also z.B. die Verbindung zum damaligen Netzanschlusspunkt, der mit dem ZEV aufgehoben wurde) oder bestehende Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen sind, gilt Folgendes: Sämtliche elektrischen Installationen hinter den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers gelten als Niederspannungsinstallationen.

Damit ehemalige Netzkabel neu als Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen im Sinne der NIV gebraucht werden dürfen, sind diese nach Norm (NIN12), Kapitel 4, oder EN 62446) zu kennzeichnen. Sie müssen so nicht ausgetauscht werden.

Was die Kontrollperiode anbelangt, so richtet sich diese für Verbindungsleitungen nach der Energierichtung. Das bedeutet, dass sich die Kontrollperiode nach derjenigen für den Installationsteil richtet, von welchem die produzierte Energie weggeführt wird (Kraftwerk-zu-Leitung). Im Zweifelsfall ist die kürzere Kontrollperiode von an den Verbindungsleitungsenden angeschlossenen Installationen massgebend.

c) Zähler (Messeinrichtungen)

Mit Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch verschwinden grundsätzlich Messeinrichtungen der Netzbetreiberinnen. Gleichzeitig werden neue, interne Messeinrichtungen (private Messeinrichtungen) geschaffen, welche unter der alleinigen Verantwortung des ZEV stehen. Wie sieht es mit den Verantwortlichkeiten dafür aus und welchen Einfluss haben die privaten Messeinrichtungen auf die Kontrollperioden?

Zuerst einmal ist hervorzuheben, dass Messsysteme, welche fest mit den elektrischen Installationen verbunden werden, grundsätzlich selbst elektrische Niederspannungsinstallationen sind. Deren Montage setzt damit eine Installationsbewilligung des ESTI voraus, solange die Messeinrichtungen nicht Teil einer Schaltgerätekombination13) sind (vgl. Art. 6 NIV)14). Nach Montage werden sie Teil der jeweiligen Installation; deren Eigentümer (bei gemeinschaftlichen Teilen wie z.B. Steigzonen Mit- oder Gesamteigentümer) ist dann dafür verantwortlich.

Wie oben dargelegt, ist die Messeinrichtung bei ZEV jedoch nicht relevant dafür, die Verantwortlichkeitsgrenze der Eigentümer bzw. die technische Grenze für eine Kontrollperiode zu definieren. Massgebend ist für beide Fälle die sicherheitstechnisch relevante Abgrenzung innerhalb der elektrischen Installationen; in den meisten Fällen Bezügersicherungen.

7. Konsequenzen für technische Kontrollen

Bei ZEV ändert sich im Bereich der technischen Kontrollen grundsätzlich nichts: Allgemein gehen die Aufforderungen dazu an die Eigentümer. Hat ein ZEV einen Vertreter bestimmt, so gehen die Aufforderungen an diesen, jedoch nach wie vor für jeden Eigentümer bzw. jede Kontrollperiode separat. Der Vertreter ist dann verantwortlich dafür, dass sowohl die Sicherheitsnachweise der einzelnen Eigentümer als auch diejenigen betreffend die gemeinschaftlichen Anlagen der Netzbetreiberin eingereicht werden.

In der NIV gibt es keine Grundlage dafür, dass Kontrollperioden zusammengefasst werden könnten. Es ist also unzulässig, für einen ZEV eine einzige Kontrollperiode festzulegen; es gilt für jede (Teil-) Installation im ZEV weiterhin die Kontrollperiode gemäss Anhang NIV.

Verantwortlich für die Durchführung der technischen Kontrollen ist und bleibt der Eigentümer. Diese stehen bei ZEV folglich stärker in der Pflicht, da die Netzbetreiberinnen nicht (mehr) direkt informiert werden, wenn in einem ZEV z.B. Eigentumsverhältnisse oder Nutzungsarten ändern. Die Überwachung und Aufforderung ist jedoch Sache der Netzbetreiberinnen. Wie bereits erwähnt, ändern ZEV an den Eigentumsverhältnissen nichts, sodass auf den Sicherheitsnachweisen nach wie vor die Eigentümer eingetragen werden, wie vor dem Zusammenschluss.

a) Nachweis bei Übernahme/Schlusskontrolle

Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang Ziff. 2.5 NIV, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme mit dem Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 nachweisen, dass die Installation den Vorschriften der NIV und den Regeln der Technik entspricht und nach Artikel 24 NIV kontrolliert wurde (vgl. Art. 35 Abs. 1 NIV). Der einzelne Eigentümer in einem ZEV, der seine elektrischen Installationen neu erstellen, ändern oder instand stellen lässt, hat dafür zu sorgen, dass der beauftragte Elektroinstallateur vor Übergabe der Installation eine Schlusskontrolle durchführt und diese in einem Sicherheitsnachweis dokumentiert. Der Eigentümer der Installation – oder allenfalls der Vertreter des ZEV, sofern ein solcher existiert – hat den Sicherheitsnachweis sodann der Netzbetreiberin einzureichen.15)

b) Abnahmekontrolle

Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Energieerzeugungsanlage nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang NIV, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin, oder bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 NIV, dem Inspektorat ein (Art. 35 Abs. 3 NIV).

Für die Abnahmekontrolle innerhalb eines ZEV gilt dasselbe, wie für die Schlusskontrolle in Bezug auf das Einreichen des Sicherheitsnachweises. Es wird deshalb auf die Ausführungen unter lit. a hiervor verwiesen.

c) Periodische Kontrolle

Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Eine ähnliche Bestimmung regelt die Fälle, in welchen der Sicherheitsnachweis dem ESTI einzureichen ist (Art. 36 Abs. 2 NIV).

Da der Eigentümer für die Sicherheit seiner elektrischen Installationen verantwortlich ist, ist er auch dafür zuständig, die Art der Installation und damit deren Kontrollperiode der Netzbetreiberin mitzuteilen. Es ist denn auch der Eigentümer, der eine bestimmte Nutzung der elektrischen Installation beschliesst (oder zulässt, z.B. bei Rohbaumiete). In der Praxis kann jedoch von Eigentümern, die grossmehrheitlich Laien sind, nicht erwartet werden, dass sie selbst die Kontrollperiode ihrer Installation bestimmen können. Deshalb sind es die Elektroinstallateure wie auch -kontrolleure, die im Auftrag des Eigentümers Arbeiten an den elektrischen Installationen ausführen, welche die Kontrollperiode auf dem Sicherheitsnachweis festhalten (vgl. Art. 37 Abs. 1 lit. c NIV).

8. Meldepflichten

Das Bestehen eines ZEV ändert nichts an den Meldepflichten16). Auf der Meldung ist stets der betroffene Eigentümer und ggf. dessen Vertreter, bei gemeinschaftlichen Anlagen des ZEV grundsätzlich sämtliche Eigentümer der Anlage und ggf. deren Vertreter aufzuführen. Wichtig ist dies vor allem in Bezug auf die technische Abgrenzung der Anlage, damit die Verantwortlichkeiten der Eigentümer für sich selbst und für die Netzbetreiberinnen klar ersichtlich sind.

9. Änderungen im Bestand des ZEV

Wird ein ZEV erweitert, so entfällt grundsätzlich eine weitere Übergabestelle zwischen Niederspannungsinstallation und Verteilnetz, nämlich diejenige des neuen ZEV-Teilnehmers. Möglicherweise ist eine bestehende Vertretungsvollmacht zu erweitern. Ansonsten ändert sich jedoch nichts: Der Eigentümer, welcher neu Teil des ZEV wird, hat die gleichen Verantwortlichkeiten, wie ein Eigentümer ausserhalb des ZEV.

Wenn ein Eigentümer einen ZEV verlässt, gelten seine Verantwortlichkeiten gegenüber seinen Installationen ebenso weiter. In diesem Fall ist er für die gemeinschaftlichen Teile nur dann nicht mehr verantwortlich, wenn er gleichzeitig nicht mehr deren Mit- oder Gesamteigentümer ist. Zudem erlischt dann die Vertretung – je nachdem, wie sie geregelt ist

10. Fazit

Die Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch sind keine neue Erscheinung, erleben jedoch einen Aufschwung. Viele der sicherheitstechnischen Fragen in diesem Zusammenhang lassen sich mit der geltenden NIV abdecken und stellen keine Änderung zum bestehenden und bewährten System dar. Die Eigentümer stehen hier jedoch noch etwas mehr in der Pflicht, Änderungen am Bestand und an den Eigentumsverhältnissen bei den elektrischen Installationen den Netzbetreiberinnen mitzuteilen.

 

1) Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0).

2) Energieverordnung vom 7. November 2001 (EnV; SR 730.01).

3) Eine erste rudimentäre Grundlage für das Recht zum Eigenverbrauch wurde mit Art. 7 Abs. 2bis und Art. 7a Abs. 4bis des Energiegesetzes von EnG schon 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

4) Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27).

5) Vgl. Art. 3 Abs. 1 EleG.

6) Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (SR 734.7).

7) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210).

8) Besondere Regelungen im Rahmen von Dienstbarkeitsverträgen werden hier nicht behandelt und wären im Einzelfall zu prüfen.

9) Es gibt noch einzelne andere Konstellationen, bei welchen diese Praxis nicht der NIV entspricht, jedoch nicht Gegenstand dieser Mitteilung sind.

10) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021).

11) Art. 14 EleG; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 EleG.

12) Niederspannungs-Installationsnorm in der jeweils gültigen Fassung, zurzeit SN 411000:2015.

13) Nach EN 61439.

14) Das gilt selbst für Netzbetreiber, welche ansonsten befugt sind, Messstellen nach dem Anschlussüberstromunterbrecher ohne Installationsbewilligung, jedoch mit den entsprechenden fachlichen Kompetenzen, zu installieren.

15) In der Praxis wird dies der Elektroinstallateur gleich selbst machen, wogegen aus Sicht der NIV nichts einzuwenden ist.

16) Art. 23 NIV und Ausnahmebewilligung des ESTI vom 30. November 2018 betreffend Abweichung von der Bestimmung über die Meldepflicht nach Art. 23 Abs. 1 NIV, Bundesblatt (BBl) 2019 1329.

Autor
Richard Amstutz

ist Leiter Rechtsdienst beim ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
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