Verband Installationstechnik

Vorschriften für Brandschutz

Technische Entwicklungen erfordern neues Vorgehen

09.02.2018

Die Brandschutzvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 und 3 Starkstromverordnung (SR 734.2) werden nicht mehr angewendet. Stattdessen richtet man sich nun nach den aktuellen Brandschutzvorschriften der VKF.

Die Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2) ist zuletzt 1994 umfassend revidiert worden. Seither hat der technische Fortschritt nicht Halt gemacht. Dieser bringt es mit sich, dass zwei Bestimmungen zum Brandschutz nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Es handelt sich dabei um Art. 34 Abs. 2 (Fluchtweg) und Art. 38 Abs. 2 und 3 (bauliche Massnahmen, Feuerbeständigkeit) Starkstromverordnung. 

Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Einrichtungen müssen nach den Vorschriften dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden (Art. 4 Abs. 1 Starkstromverordnung). Wo die Verordnung keine Vorschriften enthält, gelten international harmonisierte Normen. Wo auch diese fehlen, gelten die schweizerischen Normen (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 3 Starkstromverordnung). Für die Ausarbeitung der Brandschutzvorschriften ist in der Schweiz die Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) zuständig. Diese Vorschriften sind in allen Kantonen verbindlich und sind zuletzt 2016 revidiert worden; sie haben als Stand der Technik zu gelten (vgl. http://vkf.ch/VKF/Services/Brandschutzvorschriften.aspx). 

Gemäss Art. 1 Abs. 4 Starkstromverordnung kann das ESTI als zuständige Kontrollstelle in weniger bedeutenden Fällen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Verordnung bewilligen, wenn diese sich für die technische Entwicklung oder den Schutz der Umwelt als hinderlich erweisen. Demgemäss wendet das ESTI in der Praxis Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 und 3 Starkstromverordnung nicht mehr an, da diese überholt sind. Stattdessen werden die Brandschutzvorschriften der VKF in ihrer jeweils neuesten Fassung angewendet; die Betriebsinhaber von elektrischen Starkstromanlagen haben sich entsprechend danach zu richten. 

Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Armin Sollberger

ist im Vorsitz des CES UK 238.

  • Feller AG
    8810 Horgen

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