Verband ESTI , Installationstechnik

Verkauf von Elektromaterial und Laieninstallationen

Unterschiedliche rechtliche Behandlung

08.06.2018

Elektromaterial darf von jedermann frei erworben werden. Laien dürfen solches Material jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen selber installieren. In bestimmten Fällen ist zusätzlich eine Kontrolle der ausgeführten Instal­lationsarbeiten erforderlich.

Der Verkauf von Elektromaterial (z.B. Steckdosen, Schalter, Kabel) durch Bau- und Hobbymärkte, Grossverteiler etc. ist keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Solches Material darf daher von jedermann frei erworben werden. Demgegenüber benötigt grundsätzlich eine Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI, wer Arbeiten an elektrischen Nieder­spannungs­instal­lationen ausführt, mithin Elektromaterial in elektrische Instal­lationen verbaut.

Die Erteilung der Instal­lationsbewilligung ist an bestimmte fachliche Qualifikationen der darin aufgeführten Personen gebunden. Laien, verstanden als Personen, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Instal­lationsbewilligung nicht erfüllen, dürfen nur in definierten Fällen in eigener Verantwortung Elektroinstal­lationsarbeiten ausführen. Diese unterschiedliche rechtliche Behandlung, die dem Publikum oft nicht bekannt ist, ist damit zu erklären, dass beim Verkauf von Elektromaterial noch keine (unmittelbare) Gefahr für Personen und Sachen besteht. Beim Installieren besteht hingegen eine solche Gefahr, namentlich wenn die Arbeiten unsachgemäss ausgeführt werden.

Elektromaterial

Es gilt die allgemeine Sicherheitsregel, dass nur Elektromaterial auf dem Markt bereitgestellt1 oder in Verkehr gebracht2 werden darf, wenn es den anerkannten Regeln der Technik entspricht und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährdet (vgl. Art. 3 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse [NEV; SR 734.26]). Den Nachweis hierfür muss der Wirtschaftsakteur3 auf Aufforderung hin gegenüber dem ESTI mit einer Konformitätserklärung und gegebenenfalls mit technischen Unterlagen erbringen (vgl. Art. 8-14 NEV).

Im Weiteren müssen die Wirtschaftsakteure auf Verlangen dem ESTI auch Auskunft über ihre Lieferanten und Abnehmer geben (vgl. Art. 23 Abs. 4 NEV). Ausserdem haben die Wirtschaftsakteure eine Marktbeobachtungspflicht. Stellen sie fest, dass Elektromaterial bzw. ein elektrisches Erzeugnis nicht den Vorschriften entspricht, so treffen sie die notwendigen Massnahmen und informieren, soweit aufgrund der Risiken notwendig, unverzüglich das ESTI über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen (vgl. Art. 24 NEV).

Instal­lationsarbeiten – Grundsatz

Wer elektrische Instal­lationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Instal­lationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Instal­lationsbewilligung des ESTI (vgl. Art. 6 der Verordnung über elektrische Nieder­spannungs­instal­lationen [NIV; SR 734.27]). Keine Instal­lationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8, kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 sowie Elektroinstallateure EFZ für Instal­lationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen (Art. 16 Abs. 1 NIV).

Instal­lationsarbeiten durch Laien

Der Umfang der Instal­lationsarbeiten, die (von Laien) ohne Bewilligung ausgeführt werden dürfen, ist mit der teilrevidierten NIV, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, eingeschränkt worden, weil die bisherige Regelung zu Missbräuchen geführt hat und der eigentliche Sinn der Vorschrift, dass hinter Fehlerstromschutzeinrichtungen einzelne Instal­lationen auch durch dafür nicht ausgebildete Personen erstellt werden können, mehr und mehr unterlaufen wurde.

Aktuell dürfen gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a NIV Personen ohne Bewilligung bloss noch

  • einzelne Steckdosen und Schalter in bestehenden Instal­lationen
  • in von ihnen bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen
  • hinter Verbraucher­überstrom­unter­brechern an einphasigen Endstrom­kreisen mit Fehlerstromschutz­einrichtungen für maximal 30 mA Nenn­auslösestrom installieren.

 

Unverändert bleibt die Bestimmung, wonach Personen ohne Instal­lationsbewilligung Beleuchtungskörper (damit sind z.B. Lampenfassungen gemeint) und zugehörige Schalter in von ihnen bewohnten Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen montieren und demontieren dürfen (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. b NIV).

Wer über den Geltungsbereich von Art. 16 Abs. 2 Bst. a oder b NIV hinaus ohne Bewilligung Elektroinstal­lationsarbeiten ausführt, macht sich strafbar. Wer vorsätzlich (mit Wissen und Willen) handelt kann mit Busse bis zu 100‘000 Franken bestraft werden (vgl. Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Elektrizitätsgesetz [EleG; SR 734.0]).

Kontrollvorschriften

Instal­lationsarbeiten, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. a NIV ohne Bewilligung erstellt werden dürfen, müssen vom Inhaber einer Kontrollbewilligung kontrolliert werden, und die kontrollierende Person muss dem Eigentümer der Instal­lation den Sicherheitsnachweis übergeben (vgl. Art. 16 Abs. 3 NIV).

Diese Kontrolle hat – im Interesse des Eigentümers – möglichst zeitnah zu erfolgen.

Dieser Vorschrift wird erfahrungsgemäss zu oft nicht nachgelebt, obwohl gerade der Eigentümer ein erhebliches Interesse an deren Einhaltung haben muss. Nach Art. 5 Abs. 1 NIV ist er dafür verantwortlich, dass seine elektrischen Instal­lationen den Anforderungen an die Sicherheit und die Störungsfreiheit entsprechen. Ereignet sich ein Elektrounfall aufgrund unsachgemässer Instal­lationsarbeiten – vor allem, wenn sie durch Laien ausgeführt worden sind – kann dies auch in haftpflichtrechtlicher Hinsicht Folgen für den Eigentümer haben. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220) hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. Für die Frage einer allfälligen privatrechtlichen Haftung von Mietern, welche Instal­lationsarbeiten ausführen, wird auf den Fachartikel von Michèle Balthasar im Bulletin SEV/VSE 23/04, «Wenn Mieter die Elektroinstal­lationen abändern», verwiesen (verfügbar auf www.esti.admin.ch)

Eine Kontrolle der Arbeiten nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b NIV (Montage und Demontage von Beleuchtungskörpern und zugehörigen Schaltern in selbst bewohnten Räumen und zugehörigen Nebenräumen) ist im Übrigen nicht erforderlich.

Fazit

Das ESTI als Aufsichts- und Kontrollbehörde im Bereich der elektrischen Nieder­spannungs­instal­lationen hat das erklärte Ziel, die Sicherheit dieser Instal­lationen zu fördern und durchzusetzen. Dies ist vor allem im Interesse der Eigentümer, Mieter, Pächter usw., die Laien sind und insofern besonders geschützt werden müssen.

Da die erwähnten Vorschriften, aber auch die Gefahren, welche unsachgemäss erstellte elektrische Instal­lationen hervorrufen können, oft nicht genügend bekannt sind, können insbesondere die Bau- und Hobbymärkte sowie die Grossverteiler einen wesentlichen Beitrag zu sicheren elektrischen Instal­lationen leisten, indem sie ihre Kunden beim Kauf von Material für Elektroinstal­lationsarbeiten entsprechend aufklären oder zumindest sensibilisieren. Dies kann bspw. durch Schulung des Verkaufspersonals oder durch geeignete Hinweise auf oder beim entsprechenden Elektromaterial geschehen.

Schliesslich ist es für Laien wichtig zu wissen, dass sie nur wenige, genau eingegrenzte Instal­lationsarbeiten selbst ausführen dürfen.

 

1) Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

2) Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.

3) Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Importeur und der Händler.

 

Autor
Peter Rey

ist Jurist beim Rechtsdienst des ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

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