Verband ESTI , Installationstechnik

Unterbrechen der Stromzufuhr statt periodische Kontrolle

Voraussetzungen für den Eigentümer

11.12.2017

Grundsätzlich hat der Eigentümer einer elektrischen Installation der Netzbetreiberin periodisch einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Diese Pflicht besteht nicht mehr (Ausnahme: Energieerzeugungsanlagen), wenn die Netzbetreiberin die Stromzufuhr für das betreffende Objekt unterbricht.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über elektrische Nieder­spannungs­instal­lationen (NIV; SR 734.27) sorgt der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den grund­legenden Anfor­derungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen (Artikel 3 und 4 NIV) entsprechen. Er muss auf Verlangen den entspre­chenden Sicherheits­nachweis erbringen. Dieser wird von unab­hängigen Kontroll­organen oder akkreditierten Inspektions­stellen erstellt, welche im Auftrag des Eigentümers die technische Kontrolle durchführen (vgl. Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberin fordert den Eigentümer der zu kontrol­lierenden elektrischen Installationen auf, die periodische Kontrolle durchzuführen und ihr den entsprechenden Sicherheits­nachweis zuzustellen. Reagiert der Eigentümer trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht, überweist die Netzbetreiberin die Angelegenheit zur Durchsetzung dem Eidgenössischen Starkstrom­inspektorat ESTI (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV).

Das Inspektorat ist hin und wieder mit Eigentümern konfrontiert, welche die periodische Kontrolle mit der Begründung verweigern, das in Frage stehende Objekt – und damit auch die elektrischen Installationen – würden nicht mehr genutzt.

Rechtsprechung

Das Bundes­verwal­tungs­gericht hatte bereits Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Im Urteil A-3527/2007 vom 20. September 2007 kam es zum Schluss, ein Eigentümer könne sich von der Pflicht, den Sicherheits­nachweis zu erbringen, lediglich dann befreien, wenn die Netzbetreiberin, welche den Endverbraucher mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz beliefert, die Stromzufuhr zur Liegenschaft abgehängt habe. Nur wenn die Gesamtheit der elektrischen Installationen nicht mehr mit Strom versorgt werde, sei sichergestellt, dass keine Installationen mehr unter Spannung stünden. Das Bundes­verwal­tungs­gericht bestätigte diese Rechtsprechung mit dem Urteil A-316/2016 vom 13. September 2016.

Das Unterbrechen der Stromzufuhr muss zwingend von der Netzbetreiberin durchgeführt werden; eine eigenhändig vorgenommene hausinterne Stromkappung genügt nach der Rechtsprechung des Bundes­verwal­tungs­gerichts nicht, um sich von der Pflicht, einen Sicherheits­nachweis einzureichen, zu befreien. Zudem dürfen Arbeiten in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur von Personen mit einer Installationsbewilligung ausgeführt werden.

Vorgehen der Netzbetreiberin

Üblicherweise plombiert die Netzbetreiberin die Bezügersicherung und demontiert die Messeinrichtung. Die Netzbetreiberin teilt dem ESTI anschliessend mit, dass damit die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen hinfällig geworden ist, woraufhin das Inspektorat das Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle bis zum Wiedereinschalten der Stromzufuhr sistiert, d. h. das Verfahren ruht in dieser Zeit.

Wiederinbetriebnahme

Möchte der Eigentümer das Unterbrechen der Stromzufuhr rückgängig machen, muss er bei der Netzbetreiberin die Wiederinbetriebnahme der elektrischen Installationen beantragen. Ist die Stromzufuhr wiederhergestellt, informiert die Netzbetreiberin das ESTI, worauf dieses das sistierte Verfahren zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle wieder aufnimmt und in gesetzlicher Weise fortführt.

Energieerzeugungsanlagen

Ein Unterbruch der Stromzufuhr und die Wiederinbetriebnahme kann bei Energieerzeugungsanlagen nicht durch die Netzbetreiberin kontrolliert werden, sondern liegt in der Macht des Eigentümers. Das vorstehend skizzierte Vorgehen gilt damit beim Vorhandensein von Energieerzeugungsanlagen (im Netz- wie im Inselbetrieb) nicht.

Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Lucien Mouttet

ist Jurist beim Rechtsdienst des ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

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