Verband ESTI , Installationstechnik

Totalrevision der Departementsverordnung zur NIV

Für die künftigen Anforderungen gerüstet

06.08.2018

Die totalrevidierte Verordnung des Uvek über elektrische Niederspannungs­instal­lationen, die am 1. Juni 2018 in Kraft getreten ist, enthält die notwendigen Präzisierungen für die Umsetzung der teilrevidierten Verordnung über elektrische Nieder­spannungs­installationen.

Im Nachgang zur Teilrevision der Verordnung über elektrische Nieder­spannungs­installationen (NIV; SR 734.27), die seit dem 1. Januar 2018 bereits in Kraft ist, wurde die Verordnung des Uvek über elektrische Nieder­spannungs­installationen (V-Uvek; AS 2018 1997) vollständig revidiert. Das Departement Uvek hat die totalrevidierte Verordnung am 30. April 2018 verabschiedet und auf den 1. Juni 2018 in Kraft gesetzt. Sie konkretisiert die NIV in Bezug auf die Praxisprüfung (Art. 8 Abs. 3 NIV), die Prüfungen zur Erlangung der eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 21 Abs. 2 NIV) sowie den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen (Art. 37 Abs. 3 NIV).

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen der V-Uvek vorgestellt und wo nötig kurz erläutert.

Praxisprüfung

Der übliche Weg zur Fachkundigkeit führt über das Bestehen der Höheren Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektro­installations- und Sicherheits­experte (Art. 8 Abs. 1 NIV). Ebenfalls fachkundig ist eine Person, die eine definierte akademische elektro­technische Ausbildung (z.B. an einer Fachhochschule) abgeschlossen hat, zusätzlich drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweist und die Praxisprüfung bestanden hat (Art. 8 Abs. 2 und 3 NIV).

In den Art. 2-4 V-Uvek werden neu die grundlegenden Anforde­rungen an die Praxis­prüfung (Zweck, Voraus­setzungen für die Zulassung, Umfang) geregelt. Dabei hat der Verordnungsgeber berücksichtigt, dass das Installations­gewerbe nach wie vor in erster Linie ein Handwerk ist. Die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse können nur zu einem Teil im Rahmen einer akademischen Ausbildung erworben werden. Die handwerkliche Praxis bleibt im Vordergrund.

Bei der Praxisprüfung wird geprüft, ob die betreffende Person in der Lage ist, elektrische Installationen selbständig zu projektieren, zu analysieren, zu erstellen, zu ändern, in Stand zu stellen und zu kontrollieren. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Praxis­prüfung und deren Umfang sind so formuliert, dass sie dem Niveau der handwerklichen Berufs­ausbildung entsprechen. Die Regelung der Einzelheiten (Prüfungs­aufgaben, Prüfungsablauf, Bezeichnung der Expertinnen und Experten etc.) überlässt das Uvek der Kommission für Qualitäts­sicherung (QSK) des Verbands Schweizerischer Elektro-Installations­firmen (VSEI), die dazu ein entsprechendes Reglement erlässt.

Prüfungen für eingeschränkte Bewilligungen

Gemäss Art. 21 NIV führt das Eidgenössische Starkstrom­inspektorat ESTI Prüfungen durch, die zur Erlangung der eingeschränkten Installations­bewil­ligungen (Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen; Bewilligung für Installations­arbeiten an besonderen Anlagen; Anschluss­bewilligung) erforderlich sind. Das Uvek regelt in Zusammen­arbeit mit den branchen­üblichen Organisationen der Arbeitswelt (OdA) die Prüfungsanforderungen. Die Ausführungs­bestimmungen dazu finden sich in den Art. 5-12 V-Uvek.

Die Prüfungskommission des ESTI, die wie bisher für die Durch­führung der Prüfungen verantwortlich ist, wird um zwei fachkundige oder kontrollberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter der branchenüblichen OdA erweitert (Art. 5 Abs. 1 Bst. c V-Uvek). Das Prüfungs­wesen wird dadurch breiter abgestützt und für die Branche transparenter.

Die Fächerstruktur und die Dauer der Prüfungen werden vereinheitlicht. Die Prüfungen umfassen jeweils folgende Fächer:

  • Grundlagen der Elektrotechnik (mündlich und schriftlich, je 30 Minuten);
  • Sicherer Umgang mit Elektrizität (mündlich, 30 Minuten);
  • Installationsvorschriften und –normen (mündlich, 30 Minuten);
  • Installationskontrolle und Messkunde (mündlich, 30 Minuten);
  • Anschlusstechnik und Materialkunde (praktisch/mündlich, 30 Minuten).

 

Die Anforderungen und der Prüfungsstoff werden jeweils nach der Installation, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, von der Prüfungskommission bestimmt (Art. 7 und Art. 8 V-Uvek).

Die Einteilung des Prüfungsstoffs in Lernziel, Lerninhalte und Stoffumfang hat das ESTI wie bisher pro Prüfungstyp in einem Reglement festgehalten, so dass die Ausbildungsinstitute die Kandidatinnen und Kandidaten gezielt auf die Prüfung vorbereiten können. Die Reglemente wurden an die totalrevidierte Departe­ments­verordnung angepasst und sind auf der Website des ESTI (www.esti.admin.ch) verfügbar.

Bisher konnte eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Wer die Prüfung auch nach der zweiten Wiederholung nicht bestand, wurde von der Prüfungs­kommission endgültig abgewiesen. Diese strenge Regelung wird gelockert. Wer die Prüfung auch nach der zweiten Wiederholung nicht bestanden hat und von der Prüfungs­kommission abgewiesen worden ist, kann sich neu frühestens drei Jahre nach Mitteilung der Abweisung zu einer neuen Prüfung anmelden. Die Prüfung ist dann vollständig abzulegen (Art. 11 Abs. 3 V-Uvek).

Technischer Inhalt des Sicherheitsnachweises

Nach Art. 37 Abs. 3 NIV legt das Uvek den technischen Inhalt des Sicherheits­nachweises für elektrische Installationen fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fach­organisationen an. Die Ausführungsbestimmung dazu (Art. 13 V-Uvek) wird in verschiedener Hinsicht präzisiert.

Der Sicherheits­nachweis muss alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind. Gemäss Art. 13 Abs. 2 V-Uvek gelten als notwendige Angaben insbesondere:

  • Die Werte der Isolationsmessung oder, wenn das Ausschalten bei einzelnen Verbrauchergruppen aufgrund der angeschlossenen Verbraucher schwierig oder unverhältnismässig ist, des Differenzstroms (Bst. a; vgl. dazu auch die weiter unten stehenden Ausführungen: Messung des Differenzstroms);
  • die Beschreibung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane und deren Beurteilung (Bst. b; Regelung wie bisher).

 

Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen, deren Isolations­widerstände dauernd durch geeignete Einrichtungen wie Fehlerstromschutzschalter für maximal 30 mA Nennaus­lösestrom überwacht werden, kann auf die Angabe der Werte nach Absatz 2 Buchstabe a verzichtet werden (Art. 13 Abs. 3 V-Uvek).

Neu ist die Regelung, dass nach der Ausführung von Service- und Reparaturarbeiten im Sinne von Art. 15 Abs. 4 NIV auf eine Isolations­messung verzichtet werden kann (Art. 13 Abs. 4 V-Uvek). Diesbezüglich wird auch auf die Weisung des ESTI Nr. 330 betreffend Voraussetzungen für die Service- und Reparaturarbeiten gemäss Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 NIV sowie der Umfang der Kontrolle nach solchen Arbeiten hingewiesen, die auf der Website des Inspektorats verfügbar ist.

Schliesslich wird im neuen Art. 14 V-Uvek das Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls für folgende Kontrollen verlangt:

  • Baubegleitende Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1 NIV);
  • Schlusskontrolle (Art. 24 Abs. 2 NIV);
  • Abnahmekontrolle (Art. 35 Abs. 3 NIV);
  • periodische Kontrolle (Art. 36 NIV);
  • Stichprobenkontrolle (Art. 39 Abs. 1 NIV).

 

Mit dieser Vorschrift soll insbesondere sichergestellt werden, dass der technische Inhalt eines Sicherheits­nachweises anhand des zuge­hörigen Mess- und Prüfprotokolls jederzeit nachvollziehbar ist.

Messung des Differenzstroms

Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 Bst. a V-Uvek trägt dem Umstand Rechnung, dass in Industrie- und Gewerbebauten, Bürogebäuden, Hotels, Schulhäusern etc. das Ausschalten oft schwierig ist, weil Server und andere Kommunikations­anlagen rund um die Uhr in Betrieb stehen müssen und das Ausschalten auch Risiken beinhaltet.

Bei periodischen Kontrollen oder bei Vorliegen der Werte der Isolations­messung aus Schluss­kontrollen kann daher bei Endstromkreisen, die nicht ohne weiteres ausgeschaltet werden können, anstelle der Isolationsmessung eine Messung des Differenzstroms durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Die Anlage darf nur bei einem Belastungsstrom gemessen werden;
  • die Messgenauigkeit der Stromzange muss mindestens 0,1 mA Auflösung aufweisen (Genauigkeitsklasse 5% und RMS1));
  • bis zu einem Differenzstrom von 30 mA ist der Wert zu protokollieren;
  • bei einem Differenzstrom von 30 mA bis 300 mA ist zusätzlich eine Begründung zu protokollieren;
  • bei einem Differenzstrom grösser 300 mA ist eine Isolationsmessung zwingend;
  • bei einer betriebsinternen Schlusskontrolle durch den Elektro-Installateur ist immer eine Isolationsmessung verlangt.

 

Fazit

Mit der totalrevidierten V-Uvek liegen jetzt auch die für die Umsetzung der teil­revidier­ten NIV notwendigen Präzisierungen bezüglich der Praxis­prüfung, der Prüfungen zur Erlangung der eingeschränkten Instal­lations­bewilligun­gen sowie des technischen Inhalts des Sicherheits­nachweises für elektrische Installationen vor. Damit ist die Branche für die Anforde­rungen der Zukunft wieder gut gerüstet.

Fussnote

1) Root Mean Square; das Messgerät misst den Effektivwert richtig auch bei nichtsinusförmigen Strom- oder Spannungswerten.

 

Autor
Peter Rey

ist Jurist beim Rechtsdienst des ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

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