Verband Installationstechnik

Service- und Reparatur­arbeiten an bestimmten Anlagen

Voraussetzungen und Aufsicht

07.02.2018

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Mitarbeitende eines Betriebs mit einer Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen oder einer Anschlussbewilligung, die nicht selber in der Bewilligung aufgeführt sind, Service- und Reparaturarbeiten an bestimmten Anlagen ausführen.

Gemäss Art. 14 Abs. 4 der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen teilrevidierten Verordnung über elektrische Nieder­span­nungs­instal­lationen (NIV; SR 734.27) dürfen Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung für Instal­lations­arbeiten an besonderen Anlagen aufgeführt sind, Service- und Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren. 

Art. 15 Abs. 4 NIV enthält eine analoge Bestimmung für Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an eine Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik durch Mitarbeitende eines Betriebs mit einer Anschlussbewilligung, die nicht selber Bewilligungsträger sind. Diese Arbeiten müssen ebenfalls mit einer sicherheitstechnischen Prüfung abgeschlossen werden, deren Ergebnis zu dokumentieren ist. 

Voraussetzungen

Die erwähnten Bestimmungen setzen voraus, dass der Betrieb Inhaber einer Bewilligung für Instal­lations­arbeiten
an besonderen Anlagen resp. einer Anschlussbewilligung ist. Grundsätzlich müssen die Instal­lations­arbeiten durch Mitarbeitende erledigt werden, die Bewilligungsträger sind. Das gilt insbesondere für das Erstellen von Neuanlagen, Erweiterungen an bestehenden Anlagen sowie planbare Arbeiten. Die Vorschrift von Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 NIV stellt diesem Grundsatz gegenüber eine Sonderregelung dar. Sie kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass Betriebe mit einer einzigen eingeschränkten Installations­bewil­ligung eine Vielzahl von Personen beschäftigen, die Service- und Reparaturarbeiten ausführen, ohne dass diese selbst Bewilligungsträger sind.

Die Ausbildung im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte hat an den Anlagen zu erfolgen, an denen die Mitarbeitenden später Service- und Reparaturarbeiten ausführen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist mit einer Lernkontrolle zu dokumentieren. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Ausbildung liegt beim Betrieb.

Mitarbeitende im Sinne von Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 NIV, welche diese Ausbildung erfolgreich absolviert haben, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an Endstromkreisen, welchen eine Überstrom-Schutzeinrichtung von maximal 13 A Bemessungsauslösestrom vorgeschaltet ist, ausführen.

Mitarbeitende, welche Service- und Reparaturarbeiten an spezifischen besonderen Anlagen (Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie Schiffe) im Sinne von Art. 14 NIV ausführen, dürfen zudem den 1:1-Ersatz von Bauteilen bzw. den Ersatz mit baugleichen Teilen nach dem Anlagehauptschalter ohne Beschränkung des Bemessungsauslösestroms vornehmen. Die 5+5 lebenswichtigen Regeln im Umgang mit Elektrizität für Elektrofachleute sind bei der Arbeitsausführung einzuhalten.

Der 1:1-Ersatz von elektrischen Erzeugnissen hat im spannungsfreien Zustand zu erfolgen. Beim Ersatz darf keine Leistungserhöhung stattfinden.

Der Umfang der Kontrolle der aus-geführten Service- und Reparaturarbeiten ist in einer Weisung des ESTI vom 1. Januar 2018 geregelt (vgl. www.esti.admin.ch > Dokumentation > ESTI-Weisungen).

Das Ergebnis der Kontrolle ist in einem Protokoll festzuhalten, das dem Kunden bzw. Eigentümer der Anlage zu übergeben ist. So weiss dieser, welche Arbeit genau ausgeführt wurde. Zudem ist das Protokoll (wie der Sicherheitsnachweis) ein wichtiges Dokument für eine spätere periodische Kontrolle.

Pflicht zur Weiterbildung

Der Ausbildungsstand von Personen, die Service- und Reparaturarbeiten ausführen, aber nicht selber in der Bewilligung für Instal­lations­arbeiten an besonderen Anlagen oder der Anschlussbewilligung aufgeführt sind, muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und ihre Weiterbildung muss gewährleistet sein. Diesbezüglich gelten die Art. 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 Bst. a und b NIV sinngemäss.

Die Weiterbildung der betreffenden Personen ist gewährleistet, wenn sich diese durchschnittlich einen halben Tag pro Jahr im Fachgebiet weiterbilden.

Aufsicht durch das ESTI

Im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz im Bereich der elektrischen Nieder­span­nungs­instal­lationen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24]) überprüft das ESTI, ob die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 NIV korrekt umgesetzt werden.

Zu diesem Zweck haben die Betriebe, die Inhaber einer Bewilligung für Instal­lations­arbeiten an besonderen Anlagen oder einer Anschlussbewilligung und in einer der betroffenen Sparten tätig sind (Alarm-, Hebe- und Förderanlagen; Schiffe; Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik), dem ESTI auf Aufforderung hin mitzuteilen, ob sie für Service- und Reparaturarbeiten an solchen Anlagen Mitarbeitende einsetzen, die nicht selber Bewilligungsträger sind. Diese Personen müssen nicht namentlich genannt werden. Es geht bloss darum, die betreffenden Betriebe besonders zu erfassen. Beschäftigt ein Betrieb im Laufe der Zeit keine solchen Personen mehr, oder tritt der umgekehrte Fall ein, meldet er dies dem ESTI ebenfalls.

Überprüft werden grundsätzlich alle Betriebe, vorrangig jedoch diejenigen, die zusammen einen Grossteil dieser Service- und Reparaturarbeiten abdecken. Folglich kontrolliert das ESTI in einer ersten Phase die grossen Akteure der betroffenen Branchen. Die Kontrollen beginnen ab dem zweiten Quartal 2018. Dabei geht das Inspektorat wie folgt vor:

Auf Aufforderung hin reicht der Betrieb dem ESTI das Verzeichnis der Service- und Reparaturarbeiten ein, die der Betrieb während eines bestimmten Zeitraums, beispielsweise während drei Monaten, ausgeführt hat. Anschliessend inspiziert das ESTI nach vorgängiger Terminabsprache den Betrieb. Gegenstand der Kontrolle sind die Ausrüstung und das Personal, das für die Service- und Reparaturarbeiten eingesetzt wird. Zudem werden einzelne der ausgeführten Arbeiten überprüft.

Das Ergebnis der Überprüfung wird mit dem oder der Verantwortlichen des Betriebs vor Ort besprochen und danach in einem Bericht festgehalten. Allfällige Mängel müssen vom Betrieb innert angemessener Frist behoben werden. Wo erforderlich, führt das ESTI Nachkontrollen durch. Im Weiteren wird das Inspektorat in den Betrieben, die es überprüft hat, zu einem späteren Zeitpunkt Stichprobenkontrollen durchführen.

Im Rahmen dieser Kontrollen wird ebenfalls überprüft, ob die betreffenden Personen die erforderliche Weiterbildung absolvieren.

Die Kontrolltätigkeiten des ESTI sind gebührenpflichtig und werden nach Zeitaufwand verrechnet. Auslagen, namentlich Reisekosten, Telefonspesen und Verpflegungskosten, werden gesondert berechnet. Das Inspektorat ist um einen rationellen Ablauf der Überprüfung und um möglichst geringe Administration bemüht, damit nicht unnötig Kosten generiert werden.

Fazit

Die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung für Service- und Reparaturarbeiten an Anlagen durch Personen, die nicht Träger einer eingeschränkten Installations­bewil­ligung sind, ist eine Sonderregelung. Damit die Sicherheit der betroffenen elektrischen Installationen auch weiterhin gewährleistet ist, wird das ESTI im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz überprüfen, ob diese Sonderregelung von den betroffenen Branchen korrekt umgesetzt wird.

Autor
Peter Rey

ist Jurist beim Rechtsdienst des ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

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