Verband ESTI , Installationstechnik

Niederspan­nungs-Instal­lations­verord­nung Jahres­bericht 2018

Elektrische Installationen – aber sicher!

09.12.2019

Das Eidgenössische Starkstrom­inspektorat hat 2018 wiederum eine grosse Anzahl von Gesuchen um Anerken­nung der Gleich­wertigkeit behandelt. Von den 675 offenen bzw. im Berichts­jahr einge­reichten Gesuchen von Dienst­leistern und Nieder­gelas­senen wurden 423 behandelt. Daneben hat das ESTI auch in allen anderen Bereichen seine Aufsichts­tätigkeit für die Sicherheit der elektrischen Nieder­spannungs­installa­tionen wahr­genommen.

Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen. Die Verordnung überträgt dem ESTI vielfältige Aufgaben. Dazu gehören unter anderem die Erteilung (und der Widerruf) von Installations-, Ersatz- und Kontrollbewilligungen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen elektrotechnischen Ausbildungen mit einem in der Schweiz reglementierten Beruf des Elektro-Installationsgewerbes, das Durchführen von Prüfungen für Personen, die Träger einer eingeschränkten Installationsbewilligung werden möchten sowie das Durchsetzen der periodischen Installationskontrolle. Darüber hinaus legt das ESTI besonderen Wert auf die Information der Branche und der Öffentlichkeit. Es veröffentlicht daher regelmässig Mitteilungen, die sich mit ausgewählten Themen zur NIV befassen.

Im Brennpunkt: Gleichwertigkeiten von ausländischen Ausbildungen

Für die Voraussetzungen und das Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen wird auf die beiden ESTI-Mitteilungen «Anerkennung von ausländischen elektrotechnischen Berufsqualifikationen» und «Elektroinstallationen durch Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA» verwiesen.

Anerkennung der Gleichwertigkeit von Niedergelassenen

Im Berichtsjahr 2018 hat das ESTI wiederum eine stattliche Anzahl von Gesuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit betreffend Niedergelassene behandelt. Insgesamt waren über das ganze Jahr 576 Gesuche zu behandeln. Bis Ende Jahr wurden davon insgesamt 324 (Vorjahr: 156) Gesuche erledigt.

Die Überwiegende Zahl der Gesuche stammt aus den umliegenden Ländern Deutschland, Frankreich und Italien. Insgesamt wurden 9 (11) Gesuche aus Drittstaaten erledigt.

Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI hat dem ESTI 2018 33 (42) neue Gesuche weitergeleitet. Dabei wurde eine Eignungsprüfung verfügt, die restlichen Gesuche erfüllten die Voraussetzungen für die prüfungslose Bewilligungserteilung. Zudem wurden insgesamt 66 (32) Gesuche um Erneuerung der Bewilligung für Dienstleister gestellt und auch bewilligt.

Im Berichtsjahr erfolgten 2 (5) Strafanzeigen wegen Verletzung der Meldepflicht durch die Dienstleister.

Übrige Aufsichtstätigkeiten des ESTI im Bereich der Niederspannungsinstallationen

Das ESTI hat in Ausführung der NIV auch seine weiteren Aufsichtsaufgaben wahrgenommen. Insbesondere hat das ESTI mit den angekündigten systematischen Inspektionen der Installationsbewilligungen begonnen. Es wird dazu auf die Mitteilung «Teilrevision der NIV», publiziert im Bulletin 12/2017, verwiesen.

Installations- und Kontrollbewilligungen

In Zahlen ergibt sich bezüglich Installations- und Kontrollbewilligungen folgendes Bild:

  • Gültige allgemeine Installationsbewilligungen: 5925 (Vorjahr 5902)
  • davon natürliche Personen: 1448 (1413)
  • davon Betriebe: 4477 (4489)
  • Gültige Ersatzbewilligungen: 16 (23)
  • Gültige Kontrollbewilligungen: 2666 (2628)
  • davon natürliche Personen: 899 (909)
  • davon Betriebe: 1767 (1719)
  • Widerrufene allgemeine Installationsbewilligungen: 1 (3)
  • Inspizierte Träger von allgemeinen Installationsbewilligungen: 475
  • Inspizierte Träger von Kontrollbewilligungen: 513 (556)

Strafanzeigen

Strafanzeigen werden in Anwendung von Art. 42 NIV wegen Installationsarbeiten ohne Bewilligung (Bst. a), Kontrollen ohne Bewilligung (Bst. b) und Pflichtverletzungen eines Bewilligungsinhabers (Bst. c) entgegengenommen. Ergibt die Untersuchung ein möglicherweise strafbares Verhalten, erfolgt eine formelle Strafanzeige an das Bundesamt für Energie BFE, welches grundsätzlich verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [SR 734.0]).

  • Eingegangene Strafanzeigen total: 74 (Vorjahr: 98)
  • Erfolgte Strafanzeigen an das BFE: 34 (76)

Davon für Installieren ohne Bewilligung: Total 20, davon Inländer 18 (30/27)

Davon für Kontrollieren ohne Bewilligung: Total 2, davon Inländer 2 (5/5)

Davon für Pflichtverletzungen: Total 37, davon Inländer 36 (41/38)

Prüfungen für designierte Träger einer eingeschränkten Bewilligung

Es wurden folgende Prüfungen für designierte Träger einer eingeschränkten Bewilligung, gestützt auf die Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.272.3), durchgeführt:

  • Total durchgeführte Prüfungen: 611 (Vorjahr: 593). Davon bestanden: 453 (457).

Durchsetzung der periodischen Installationskontrolle

Dem ESTI werden gestützt auf Art. 36 Abs. 3 NIV Fälle von Netzbetreiberinnen überwiesen, in welchen der Eigentümer der Installation die periodische Installationskontrolle trotz Aufforderung nicht durchgeführt und mit einem Sicherheitsnachweis abgeschlossen hat. Das ESTI setzt die periodische Kontrolle mittels administrativer Massnahmen bis hin zur Vollstreckung mittels Ersatzvornahme oder Zwang (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; SR 172.021) durch. Dabei ergibt sich folgendes Bild:

  • Mahnungen an Eigentümer: 5019 (6504)
  • Verfügungen an Eigentümer: 1253 (1540)
  • Strafanzeigen wegen Missachtung der Verfügung: 301 (375)
  • Angedrohte Vollstreckungsverfügungen: 159 (375)
  • Vollstreckungsverfügungen: 133 (298)
  • Zwangsweise Vollstreckungen: 144 (78)
  • Abgeschlossene Fälle: 5063 (6088)

ESTI-Mitteilungen

Das ESTI veröffentlicht regelmässig Mitteilungen zu Themen aus der NIV. Unter www.esti.admin.ch wurden folgende Texte publiziert:

  • Koordination der Überwachungs-/Inspektionstätigkeiten zwischen dem ESTI und der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS
  • Aufforderung zur periodischen Kontrolle
  • Totalrevision der Departementsverordnung zur NIV
  • Teilrevision der NIV: Kontrollperioden
  • Verkauf von Elektromaterial und Laieninstallationen
  • Weiterbildung für Bewilligungsträger
  • Meldepflicht und Kontrollen bei PV-Anlagen
  • Überprüfung der Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung
  • Service- und Reparaturarbeiten an bestimmten Anlagen.

Hervorzuheben ist zudem die am 17. Januar 2019 publizierte Ausnahmebewilligung des ESTI zur Meldepflicht nach Art. 23 NIV.

Beurteilung und Ausblick

Die Zahl der allgemeinen Installationsbewilligungen und Kontrollbewilligungen hat sich gegenüber dem Vorjahr kaum verändert. Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Bedürfnisse des Marktes mit der aktuellen Anzahl an Bewilligungen abgedeckt sind.

Die Zahl der behandelten Gesuche um Prüfung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen von Personen mit einer ausländischen elektrotechnischen Ausbildung ist gegenüber dem Vorjahr wieder massiv gestiegen (von 230 auf 423). Es ist damit zu rechnen, dass die Anzahl der neuen Gesuche weiterhin hoch bleibt. Betrachtet man die Gesuche der Dienstleistungserbringer, so ist die Anzahl der neuen Gesuche leicht gesunken, während sich die Anzahl der Erneuerungen verdoppelt hat. Ob sich daraus ein Trend entwickelt – und welcher –, ist schwierig vorauszusagen.

Sowohl bei den Inspektionen als auch bei der Durchsetzung von periodischen Kontrollen resultieren im Wesentlichen tiefere Zahlen als im letzten Jahr, was hauptsächlich durch die Informatiksystemumstellung beim ESTI bedingt ist. In diesem Bereich ist 2019 wieder eine Zunahme zu erwarten. Herauszuheben ist hingegen die Verdoppelung der zwangsweisen Vollstreckungen bei periodischen Kontrollen. Sie ist die Folge der nicht unwesentlichen Zahl Vollstreckungsverfügungen, bei welchen der Eigentümer nicht kooperiert.

Autor
Richard Amstutz

ist Leiter Rechtsdienst beim ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

Kontakt

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