Neue Vereinbarung zwischen ElCom-ESTI-BFE
ElCom wird neu als Fachbehörde in Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren berücksichtigt
In Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren ist die ElCom neu in bestimmten Fällen als Fachbehörde im Sinne von Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) anzuhören. Das bedeutet, dass das ESTI bzw. das BFE die ElCom zur Stellungnahme einzuladen hat.
Das ESTI hat mit der Unterzeichnung der «Vereinbarung über die Anhörung in den Verfahren für elektrische Anlagen» (einsehbar auf www.esti.admin.ch) im März 2018 mit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom sowie dem Bundesamt für Energie BFE festgelegt, in welchen Fällen die ElCom als Fachbehörde zur Stellungnahme aufgefordert werden muss. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es, die ElCom bei versorgungstechnisch bedeutenden (Gross-)Projekten (unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen) in das Plangenehmigungsverfahren einzubeziehen.
Das Verfahren und die einzelnen Behörden
Wer eine elektrische Anlage erstellen oder ändern will, benötigt grundsätzlich eine Plangenehmigung des ESTI oder des BFE (Art. 16 EleG1). Handelt es sich um Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz), können diese nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden (Art. 1a Abs. 1 VPeA2). Die Festlegung für solche Leitungen erfolgt im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL). Unter bestimmten Umständen kann auf die Festsetzung im SÜL verzichtet werden.
Nach Eingang eines Gesuchs prüft das ESTI unter anderem, ob Fachbehörden des Bundes angehört werden müssen. Art. 62a Abs. 1 RVOG sieht nämlich vor, dass wenn die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vorgesehen ist, diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einholt. Die Frist zur Einreichung dieser Stellungnahmen beträgt in der Regel zwei Monate (Art. 62a Abs. 3 RVOG).
Das ESTI ist als Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen in Plangenehmigungsverfahren die primäre Entscheid-/Leitbehörde (Art. 16 Abs. 2 lit. a EleG). An den SÜL-Verzichts- und Sachplanverfahren sowie an den Verfahren nach der Überweisung ans BFE ist das ESTI als Fachbehörde des Bundes betreffend die Sicherheit von elektrischen Anlagen beteiligt.
Das BFE ist die sekundäre Entscheid-/Leitbehörde in Plangenehmigungsverfahren. Zudem obliegt dem BFE die Leitung des Sachplanverfahrens sowie der Entscheid darüber, ob ein Sachplanverfahren bzw. ein SÜL-Verzichtsverfahren durchgeführt wird (Art. 1a Abs. 4 und 5 VPeA).
Die ElCom ist die unabhängige staatliche Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich. Unter anderem überwacht sie die Stromversorgungssicherheit, die Einhaltung des Stromversorgungs- und Energiegesetzes, beaufsichtigt die Strompreise und entscheidet als richterliche Behörde bei Differenzen betreffend den Netzzugang. In ihrer Rolle als Fachbehörde in Plangenehmigungsverfahren hat sie insbesondere zu prüfen, ob das geplante Projekt auch das technisch und wirtschaftlich kostengünstigste (hinsichtlich der Versorgungssicherheit sowie den Anschlussbedingungen) ist.
Wann ist die ElCom als Fachbehörde anzuhören?
Mit Abschluss dieser Vereinbarung wird die ElCom neu als Fachbehörde im Sinne von Art. 62a RVOG in die Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren miteinbezogen. Betreffend die einzelnen Verfahren bedeutet dies Folgendes:
SÜL-Verzichtsverfahren
Das BFE fordert die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf, wobei die ElCom auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten kann. Können offene Fragen zur Sachplanpflicht ohne die Durchführung eines SÜL-Verzichtsverfahrens geklärt werden, ist eine Stellungnahme der ElCom nur dann einzuholen, wenn es sich beim Vorhaben um eine Kabelleitung handelt, die länger als 2 km ist.
Sachplanverfahren
Aufgrund dieser Vereinbarung erhält die ElCom die Möglichkeit, mit einem Vertreter an allen projektspezifischen Begleitgruppen teilzunehmen. Zusammen mit den anderen Fachbehörden des Bundes und mit den gleichen Fristen wird die ElCom vom BFE zur Stellungnahme aufgefordert. Sie kann sowohl auf die Abgabe einer Stellungnahme als auch auf die Beteiligung in der Begleitgruppe verzichten.
Plangenehmigungsverfahren
Das ESTI fordert die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf, wenn Freileitungen von über 5 km Länge auf der Netzebene 1 im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens erstellt werden sollen. Bei Verkabelungen über 2 km Länge auf den Netzebenen 1 und 3 wird die ElCom sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten Verfahren angehört. Auf Verlangen der ElCom kann diese auch in anderen besonderen Einzelfällen eine Stellungnahme abgeben.
Vorgehen bei Differenzen zwischen den Fachbehörden
Im SÜL-Verzichts- und im Sachplanverfahren
Bei Differenzen zwischen der Elcom und dem BFE oder Ämtern des Uvek entscheidet das Uvek. Weicht im Sachplanverfahren der Entscheid des Uvek von der Auffassung der ElCom ab, muss diese vom Uvek im Antrag an den Bundesrat auf Festsetzung eines Planungsgebietes/-korridors nicht ausgewiesen sein.
Im Plangenehmigungsverfahren
Bestehen zwischen der ElCom und dem ESTI oder anderen Ämtern Differenzen und können diese nicht behoben werden, überweist das ESTI das Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b EleG dem BFE. Kann das BFE die Differenzen auch nicht beseitigen, so wird das Differenzbereinigungsverfahren im Sinne von Art. 62b RVOG durchgeführt. Der ElCom kommt dabei dieselbe Stellung zu, wie den Verwaltungseinheiten des Uvek. Das bedeutet, dass die ElCom aufgrund dieser Vereinbarung wie eine Fachbehörde behandelt wird, auch wenn sie eigentlich keine ist. Diese Sonderstellung erhält die ElCom jedoch nur im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren. Sie gilt nicht für die übrigen Bundesverfahren.
Wird im Differenzbereinigungsverfahren keine Einigung erzielt, entscheidet das BFE (vgl. Art. 62b Abs. 3 RVOG). Bei wesentlichen Differenzen wird das BFE vom Uvek angewiesen, wie zu entscheiden ist. Im Gegensatz zum Sachplanverfahren muss die (anderslautende) Auffassung der ElCom in der Begründung des Plangenehmigungsentscheids aufgeführt sein.
Anwendung der Vereinbarung auf laufende Verfahren
Die neue Vereinbarung gilt per sofort und ist auch auf laufende Verfahren anwendbar. Das bedeutet, dass bereits bei laufenden Verfahren nachträglich eine Stellungnahme der ElCom einzuholen ist, wenn eine solche gemäss der Vereinbarung in einem neuem Verfahren eingeholt werden müsste. Bereits erfolgte Verfahrensschritte müssen allerdings nicht wiederholt werden.
Zusammenfassung
Im Rahmen eines SÜL-Verzichts-, Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren muss die ElCom neu in bestimmten Fällen als Fachbehörde im Sinne von Art. 62a RVOG angehört werden. Das ESTI bzw. das BFE fordert die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf.
Im Plangenehmigungsverfahren muss die ElCom nur für bestimmte Vorhaben auf der Netzebene 1 und 3 angehört werden. Differenzen sind nach Möglichkeit einvernehmlich zu bereinigen. Können Differenzen nicht ausgeräumt werden, entscheidet im SÜL-Verzichts- sowie im Sachplanverfahren das Uvek. Im Plangenehmigungsverfahren ist das Differenzbereinigungsverfahren im Sinne von Art. 62b RVOG durchzuführen. Bei bereits laufenden Verfahren muss nachträglich eine Stellungnahme eingeholt werden, wenn eine solche gemäss der Vereinbarung hätte eingeholt werden müssen.
Fussnoten
1) Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0)
2) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25).
Kontakt
Hauptsitz
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Starkstrominspektorat ESTI
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
Tel. 044 956 12 12
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Niederlassung
Eidgenössisches
Starkstrominspektorat ESTI
Route de Montena 75, 1728 Rossens
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