Verband ESTI , Installationstechnik , Regulierung

Neue Vereinbarung zwischen ElCom-ESTI-BFE

ElCom wird neu als Fachbehörde in Sachplan- und Plangeneh­migungs­verfahren berücksichtigt

10.08.2018

In Sachplan- und Plangeneh­migungs­verfahren ist die ElCom neu in bestimmten Fällen als Fachbehörde im Sinne von Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungs­organisations­gesetzes (RVOG; SR 172.010) anzuhören. Das bedeutet, dass das ESTI bzw. das BFE die ElCom zur Stellungnahme einzuladen hat.

Das ESTI hat mit der Unterzeichnung der «Vereinbarung über die Anhörung in den Verfahren für elektrische Anlagen» (einsehbar auf www.esti.admin.ch) im März 2018 mit der Eidgenössischen Elektrizitäts­kommission ElCom sowie dem Bundesamt für Energie BFE festgelegt, in welchen Fällen die ElCom als Fachbehörde zur Stellung­nahme aufgefordert werden muss. Sinn und Zweck dieser Verein­barung ist es, die ElCom bei versorgungs­tech­nisch bedeutenden (Gross-)Projekten (unter Berück­sichtigung von Wirtschaftlichkeit­sbetrach­tungen) in das Plan­geneh­migungs­verfahren einzu­beziehen.

Das Verfahren und die einzelnen Behörden

Wer eine elektrische Anlage erstellen oder ändern will, benötigt grundsätzlich eine Plan­geneh­migung des ESTI oder des BFE (Art. 16 EleG1). Handelt es sich um Hoch­spannungs­leitungen mit einer Nenn­spannung von 220 kV und höher (50 Hz), können diese nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt wurden (Art. 1a Abs. 1 VPeA2). Die Festlegung für solche Leitungen erfolgt im Sachplan Übertragungs­lei­tungen (SÜL). Unter bestimmten Umständen kann auf die Festsetzung im SÜL verzichtet werden.

Nach Eingang eines Gesuchs prüft das ESTI unter anderem, ob Fachbehörden des Bundes angehört werden müssen. Art. 62a Abs. 1 RVOG sieht nämlich vor, dass wenn die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vorgesehen ist, diese vor ihrem Entscheid die Stellung­nahmen der betroffenen Fachbehörden einholt. Die Frist zur Einreichung dieser Stellung­nahmen beträgt in der Regel zwei Monate (Art. 62a Abs. 3 RVOG).

Das ESTI ist als Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen in Plan­geneh­migungs­verfahren die primäre Entscheid-/Leitbehörde (Art. 16 Abs. 2 lit. a EleG). An den SÜL-Verzichts- und Sachplanverfahren sowie an den Verfahren nach der Überweisung ans BFE ist das ESTI als Fachbehörde des Bundes betreffend die Sicherheit von elektrischen Anlagen beteiligt.

Das BFE ist die sekundäre Entscheid-/Leitbehörde in Plan­geneh­migungs­verfahren. Zudem obliegt dem BFE die Leitung des Sachplanverfahrens sowie der Entscheid darüber, ob ein Sachplanverfahren bzw. ein SÜL-Verzichtsverfahren durchgeführt wird (Art. 1a Abs. 4 und 5 VPeA).

Die ElCom ist die unabhängige staatliche Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich. Unter anderem überwacht sie die Stromversorgungssicherheit, die Einhaltung des Stromversorgungs- und Energiegesetzes, beaufsichtigt die Strompreise und entscheidet als richterliche Behörde bei Differenzen betreffend den Netzzugang. In ihrer Rolle als Fachbehörde in Plan­geneh­migungs­verfahren hat sie insbesondere zu prüfen, ob das geplante Projekt auch das technisch und wirtschaftlich kostengünstigste (hinsichtlich der Versorgungssicherheit sowie den Anschlussbedingungen) ist.

Wann ist die ElCom als Fachbehörde anzuhören?

Mit Abschluss dieser Vereinbarung wird die ElCom neu als Fachbehörde im Sinne von Art. 62a RVOG in die Sachplan- und Plan­geneh­migungs­verfahren miteinbezogen. Betreffend die einzelnen Verfahren bedeutet dies Folgendes:

SÜL-Verzichtsverfahren

Das BFE fordert die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf, wobei die ElCom auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten kann. Können offene Fragen zur Sachplanpflicht ohne die Durchführung eines SÜL-Verzichtsverfahrens geklärt werden, ist eine Stellungnahme der ElCom nur dann einzuholen, wenn es sich beim Vorhaben um eine Kabelleitung handelt, die länger als 2 km ist.

Sachplanverfahren

Aufgrund dieser Vereinbarung erhält die ElCom die Möglichkeit, mit einem Vertreter an allen projektspezifischen Begleitgruppen teilzunehmen. Zusammen mit den anderen Fachbehörden des Bundes und mit den gleichen Fristen wird die ElCom vom BFE zur Stellungnahme aufgefordert. Sie kann sowohl auf die Abgabe einer Stellungnahme als auch auf die Beteiligung in der Begleitgruppe verzichten.

Plan­geneh­migungs­verfahren

Das ESTI fordert die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf, wenn Freileitungen von über 5 km Länge auf der Netzebene 1 im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens erstellt werden sollen. Bei Verkabelungen über 2 km Länge auf den Netzebenen 1 und 3 wird die ElCom sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten Verfahren angehört. Auf Verlangen der ElCom kann diese auch in anderen besonderen Einzelfällen eine Stellungnahme abgeben.

Vorgehen bei Differenzen zwischen den Fachbehörden

Im SÜL-Verzichts- und im Sachplanverfahren

Bei Differenzen zwischen der Elcom und dem BFE oder Ämtern des Uvek entscheidet das Uvek. Weicht im Sachplanverfahren der Entscheid des Uvek von der Auffassung der ElCom ab, muss diese vom Uvek im Antrag an den Bundesrat auf Festsetzung eines Planungsgebietes/-korridors nicht ausgewiesen sein.

Im Plan­geneh­migungs­verfahren

Bestehen zwischen der ElCom und dem ESTI oder anderen Ämtern Differenzen und können diese nicht behoben werden, überweist das ESTI das Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b EleG dem BFE. Kann das BFE die Differenzen auch nicht beseitigen, so wird das Differenzbereinigungsverfahren im Sinne von Art. 62b RVOG durchgeführt. Der ElCom kommt dabei dieselbe Stellung zu, wie den Verwaltungseinheiten des Uvek. Das bedeutet, dass die ElCom aufgrund dieser Vereinbarung wie eine Fachbehörde behandelt wird, auch wenn sie eigentlich keine ist. Diese Sonderstellung erhält die ElCom jedoch nur im Rahmen von Plan­geneh­migungs­verfahren. Sie gilt nicht für die übrigen Bundesverfahren.

Wird im Differenzbereinigungsverfahren keine Einigung erzielt, entscheidet das BFE (vgl. Art. 62b Abs. 3 RVOG). Bei wesentlichen Differenzen wird das BFE vom Uvek angewiesen, wie zu entscheiden ist. Im Gegensatz zum Sachplanverfahren muss die (anderslautende) Auffassung der ElCom in der Begründung des Plan­geneh­migungsentscheids aufgeführt sein.

Anwendung der Vereinbarung auf laufende Verfahren

Die neue Vereinbarung gilt per sofort und ist auch auf laufende Verfahren anwendbar. Das bedeutet, dass bereits bei laufenden Verfahren nachträglich eine Stellungnahme der ElCom einzuholen ist, wenn eine solche gemäss der Vereinbarung in einem neuem Verfahren eingeholt werden müsste. Bereits erfolgte Verfahrensschritte müssen allerdings nicht wiederholt werden.

Zusammenfassung

Im Rahmen eines SÜL-Verzichts-, Sachplan- und Plan­geneh­migungs­verfahren muss die ElCom neu in bestimmten Fällen als Fachbehörde im Sinne von Art. 62a RVOG angehört werden. Das ESTI bzw. das BFE fordert die ElCom gleichzeitig mit den anderen Fachbehörden des Bundes und des/der betroffenen Kantons/Kantone und mit den gleichen Fristen zur Stellungnahme auf.

Im Plan­geneh­migungs­verfahren muss die ElCom nur für bestimmte Vorhaben auf der Netzebene 1 und 3 angehört werden. Differenzen sind nach Möglichkeit einvernehmlich zu bereinigen. Können Differenzen nicht ausgeräumt werden, entscheidet im SÜL-Verzichts- sowie im Sachplanverfahren das Uvek. Im Plan­geneh­migungs­verfahren ist das Differenz­bereinigungs­verfahren im Sinne von Art. 62b RVOG durchzuführen. Bei bereits laufenden Verfahren muss nachträglich eine Stellung­nahme eingeholt werden, wenn eine solche gemäss der Vereinbarung hätte eingeholt werden müssen.

Fussnoten

1) Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0)
2) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25).

 

Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autorin
Isabelle Herger

ist Juristin beim Rechtsdienst des ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

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