Verband Installationstechnik

Meldepflicht und Kontrollen bei PV-Anlagen

Erstellen von Photovoltaikanlagen durch Inhaber einer Bewilligung nach Art. 14 NIV

26.03.2018

Photovoltaikanlagen (Energieerzeugungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz) sind elektrische Installationen im Sinne der Begriffsbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27). Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI (vgl. Art. 6 NIV).

Die eingeschränkte Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen gemäss Art. 14 NIV erlaubt die Arbeiten ab den Anschlussklemmen der PV-Module bis zu den Abgangsklemmen des Anlageschalters. Die Installationsarbeiten ab dem Anlageschalter müssen in jedem Fall vom Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung für natürliche Personen (Art. 7 NIV) oder für Betriebe (Art. 9 NIV) ausgeführt werden.

Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt bei Photovoltaikanlagen die Montage der PV-Module und das Stecken von Modulverbindungen mit vorkonfektionierten Kabeln, sofern keine elektrischen Installationen notwendig sind.

Meldepflicht

Wer als Inhaber einer Installationsbewilligung nach Art. 14 NIV die oben definierten bewilligungspflichtigen Arbeiten an einer Photovoltaikanlage mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz durchführen möchte, muss der zuständigen Netzbetreiberin vor der Ausführung eine Installationsanzeige einreichen (vgl. Art. 25 Abs. 1 NIV). Die Installationsanzeige muss von der in der eingeschränkten Installationsbewilligung aufgeführten Person oder von einer zeichnungsberechtigten Person gemäss Handelsregistereintrag unterschrieben werden (vgl. dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Energie BFE zur Teilrevision der NIV, Artikel 23, Seite 8, vom Juni 2017).

Analog zu den allgemeinen Installations­bewil­ligungen muss bei einge­schränkten Installations­bewilligungen keine Meldung an die Netz­betreiberin erstattet werden, wenn die Arbeiten – unabhängig von der Anzahl der dafür eingesetzten Personen – weniger als vier Stunden dauern (Klein­installationen) und gleichzeitig zu einer Leistungs­änderung führen, die insgesamt weniger als 3,6 kVA beträgt (vgl. Art. 23 Abs. 2 NIV).

Die Netzbetreiberinnen verlangen jedoch bei Energie­erzeugungs­anlagen mit Verbindung zu einem Niederspannungs­verteilnetz unabhängig von der Dauer der Installationsarbeit und der Leistungsänderung eine Meldung (vgl. Ziff. 10.2.2 Abs. 1 der Branchenempfehlung Werkvorschriften CH, Technische Anschlussbedingungen [TAB] für den Anschluss von Verbraucher-, Energieerzeugungs- und Speicheranlagen an das Niederspannungsnetz des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE vom 6. Dezember 2017).

Bezüglich der Meldepflicht bei Photovoltaikanlagen(PV) wird im Übrigen auf die aktuelle Fassung der Weisung Nr. 233 des ESTI verwiesen.

Für das Erstellen von Photovoltaik­anlagen ohne Verbindung zu einem Nieder­spannungs­verteilnetz entfällt die Installationsanzeige.

Erstprüfung

Unabhängig davon, ob die Photovoltaik­anlage mit oder ohne Verbindung zu einem Nieder­spannungs­verteilnetz erstellt worden ist, führen die in der eingeschränkten Installations­bewilligung aufgeführten Personen vor der Inbetriebnahme der elektrischen Installation oder von Teilen davon eine Erstprüfung durch und erstellen darüber ein Protokoll. Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf (vgl. Art. 25 Abs. 2 NIV).

Der Inhalt der Erstprüfung ist in Kapitel 6.1 der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) SN 41100:2015 definiert. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik festzuhalten. Anschliessend übergibt der Inhaber der eingeschränkten Installationsbewilligung dem Eigentümer der Photovoltaikanlage das Protokoll der Erstprüfung (vgl. Art. 25 Abs. 4 NIV).

Abnahmekontrolle

Im Allgemeinen muss der Eigentümer, der vom Ersteller eine Photovoltaik­anlage mit Verbindung zu einem Nieder­spannungs­verteilnetz übernimmt, unabhängig von der Kontroll­periode der elektrischen Installationen, mit welchen die Anlage verbunden ist, innerhalb von sechs Monaten eine Abnahme­kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle veranlassen und innerhalb dieser Frist der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einreichen (vgl. Art. 35 Abs. 3 NIV). Wurde die Anlage jedoch teilweise vom Inhaber einer Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Art. 14 NIV erstellt, muss die Abnahmekontrolle nach Art. 35 Abs. 3 NIV für diesen Teil von einer akkreditierten Inspektionsstelle durchgeführt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 NIV in Verbindung mit Ziff. 1.3.5 Anhang NIV).

Grundlage für die Abnahmekontrolle bildet das vom Inhaber der eingeschränkten Installations­bewilligung ausgefüllte Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik. Wenn die Anlage mängelfrei ist, wird dieses Protokoll von der akkreditierten Inspektions­stelle resp. der Person, welche die Abnahmekontrolle durchgeführt hat, unter der Rubrik «Elektro-Kontrolleur» unterzeichnet (Zweitunterschrift mit Angabe der Nummer der Kontrollbewilligung). Bei Bedarf kann die Netzbetreiberin dieses Protokoll beim Eigentümer der Photovoltaikanlage verlangen.

Bei Photovoltaikanlagen ohne Verbindung mit einem Niederspannungs­verteilnetz ist der Ablauf bezüglich Abnahme­kontrolle grundsätzlich der gleiche wie oben beschrieben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei Bedarf nicht die Netzbetreiberin, sondern das ESTI vom Eigentümer der Anlage den Nachweis für die Abnahme­kontrolle (z.B. das vorerwähnte Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik) durch eine akkreditierte Inspektions­stelle der vom Inhaber der eingeschränkten Installations­bewilligung ausgeführten Arbeiten verlangen kann, was sich aus Art. 35 Abs. 2 NIV ergibt.

Bei planvorlagepflichtigen Photovoltaikanlagen (Anlagen mit einer Leistung von über 30 kVA) erledigt das ESTI im Rahmen der Kontrolle nach Art. 13 der Verordnung über das Plangeneh­migungs­verfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) auch die Abnahmekontrolle gemäss Art. 35 Abs. 3 NIV, sofern das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik des Inhabers der eingeschränkten Installations­bewilligung sowie die weiteren bezüglich der Anlage erforder­lichen Unter­lagen vollständig vorhanden sind.

Periodische Kontrolle

Photovoltaikanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Nieder­spannungs­verteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektrischen Installa­tionen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist (vgl. Ziff. 4 Anhang NIV). Die periodische Kontrolle darf nur von einem Kontrollorgan (unabhängiges Kontrollorgan oder akkreditierte Inspektionsstelle) durchgeführt werden, das nicht an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollie­renden elektrischen Installation beteiligt war (vgl. Art. 31 NIV).

Wurden die elektrischen Installationen einer Photo­voltaik­anlage seinerzeit vom Inhaber einer Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen gemäss Art. 14 NIV erstellt, geändert oder in Stand gestellt, so dürfen diese Installationen auch von einem unabhängigen Kontroll­organ periodisch kontrolliert werden.

Fazit

Wird beim Erstellen von Photo­voltaik­anlagen durch den Inhaber einer Bewilligung für Installations­arbeiten an besonderen Anlagen wie erläutert vorgegangen, werden die Sicherheits- und Kontroll­vorschriften korrekt umgesetzt, was angesichts der zunehmenden Bedeutung von solchen Anlagen wichtig ist.

Autor
Peter Rey

ist Jurist beim Rechtsdienst des ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

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