Verband Märkte und Regulierung , VSE

Gesetzgebung des Bundes — was ändert sich?

Neuerungen für die Strombranche — Teil I

02.03.2017

Welche Gesetze haben sich per 2017 geändert — und welche könnten oder werden sich noch ändern? Eine Übersicht in zwei Teilen.

Am 1. Januar 2017 traten auf Bundesebene rund 360 Gesetzes- und Verordnungsänderungen in Kraft.[1] Die Energiewirtschaft betreffen jedoch nur einzelne, geringfügige Änderungen, welche in diesem ersten Teil der Berichterstattung abgehandelt werden. Dennoch könnte das Jahr 2017 in gesetzgeberischer Hinsicht ein Wendepunkt für die Branche sein, denn es stehen massgebliche Entscheidungen bevor, beispielsweise die Volksabstimmung zum 1. Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 oder die Beschlüsse der eidgenössischen Räte über die Strategie Stromnetze. Aus diesem Grund wird auch ein Blick in die nahe Zukunft geworfen, um die wichtigsten bevorstehenden Weichenstellungen in einem zweiten Teil kurz zu erläutern. Dieser zweite Teil wird am 7. April auf dieser Website sowie im Bulletin erscheinen.

Stromversorgungsverordnung

In Art. 24 resp. 24a StromVV wurde mit einer Änderung der Zahlungsprozess der KEV von der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien zur Swissgrid AG überführt. Die Swissgrid AG fordert nun den Marktpreis für den KEV-Strom bei den jeweiligen Bilanzgruppen respektive für nicht lastganggemessene Anlagen direkt bei den Netzbetreibern ein. Zudem wurde in Art. 24 Abs. 2 StromVV der Passus gestrichen, wonach der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien für Technologien mit steuerbarer Produktion fahrplanorientierte Vergütungen festlegen kann. Ziel der fahrplanorientierten Vergütung ist die Minimierung der Ausgleichsenergiekosten. Jedoch wurde die fahrplanorientierte Vergütung nie angewandt, da die Rechtsgrundlagen dafür fehlen. Gemäss Art. 7a EnG hat sich die Vergütung nach den Gestehungskosten und nicht nach der bedarfs- beziehungsweise netzgerechten Fahrweise der Anlagen zu richten.

Energieverordnung — Erhöhung des Netzzuschlags

In der Energieverordnung wurde der Netzzuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 des Energiegesetzes per 1. Januar 2017 von 1,3 Rp./kWh auf 1,5 Rp./kWh erhöht (Art. 3j Abs. 1 EnV).[2] Als Begründung führt das Bundesamt für Energie BFE die Sicherung der langfristigen Liquidität des Netzzuschlagsfonds an. Mit diesem Fonds werden die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermieprojekte, die Vollzugskosten sowie Gewässersanierungsmassnahmen finanziert.[3] Für einen Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 4500  kWh steigt damit die Belastung um 9 Franken pro Jahr. Da das Energiegesetz in Art. 15b Abs. 4 das Maximum des Netzzuschlags auf 1,5  Rp./kWh festlegt (davon 0,1  Rp./kWh für Gewässersanierungsmassnahmen), bleibt nun im geltenden Recht kein Raum mehr für weitere Erhöhungen.

Tiefere KEV-Vergütungssätze für PV- und KWK-Anlagen

Das UVEK überprüft in regelmässigen Abständen die Gestehungskosten für Photovoltaik. Da diese erneut gefallen sind, hat nun der Bundesrat beschlossen, mit einer Änderung des Anhangs 1.2 der EnV die Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen und Kleinwasserkraftwerke weiter abzusenken.[4] Die Verordnungsänderung trat per 1.  Januar 2017 in Kraft, die Vergütungssätze werden damit in zwei Schritten, am 1. April und am 1. Oktober 2017, gesenkt. Massgebend ist jeweils das Datum der Inbetriebnahme der Anlage.[5]

Kennzeichnung, Energieetikette und -effizienz

Ebenfalls per 1. Januar 2017 wurde in Art. 4 der Verordnung des UVEK über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen in Verbindung mit Ziff. 8.2.1 des Anhangs 3.6 EnV der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen auf 134  g/km gesenkt, so dass wieder­um nur noch ein Siebtel aller Neuwagen in die beste Effizienz-Kategorie fällt.[6] Ebenfalls in Anhang 3.6 EnV wurden die Vorschriften über die Käuferinformation verbessert, Kennzeichnungspflichten präzisiert, Vereinfachungen umgesetzt und der Text verständlicher gestaltet. Neu müssen bei allen Treibstoffarten die CO2-Emissionen aus der Treibstoffbereitstellung angegeben werden.[7] Zudem wurden in den diversen Anhängen der Energieverordnung neue Effizienzvorschriften für Elektrogeräte erlassen, um das Effizienzpotenzial in diesem Bereich besser auszuschöpfen. Elektrogeräte verbrauchen in der Schweiz jährlich rund 41 Milliarden kWh Strom. Das entspricht fast drei Vierteln des gesamten inländischen Stromverbrauchs.[8]

CO2-Verordnung

Bereits am 1. August 2016 traten Änderungen in der CO2-Verordnung in Kraft, die das Gebäudeprogramm betreffen.[9] Die Kantone betreiben nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes Förderprogramme für die Energie- und Abwärmenutzung. Die Finanzierung der Programme erfolgt über Einnahmen aus der CO2-Abgabe und wird nun ab diesem Jahr in Form von globalen Finanzhilfen an die einzelnen Kantone verteilt. Damit wird der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen besser Rechnung getragen. Die Kantone sind nun alleine zuständig für die Förderung der energetischen Modernisierung der Gebäudehülle sowie für die Förderung der erneuerbaren Energien im Gebäude, der Gebäudetechnik und der Abwärmenutzung.[10]

Referenzen

Link

Der Autor dankt Cornelia Abouri, Senior Expertin Public Affairs beim VSE, und Niklaus Mäder, Senior Experte Regulierung beim VSE, für die kritische Durchsicht des Artikels.

 

Autor
Francis Beyeler

war bis 31. August 2018 als Leiter Recht beim VSE tätig.

  • VSE, 5000 Aarau

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