Verband Installationstechnik

Erstellen von Rohranlagen

Was gilt es zu beachten?

13.02.2018

Werden Rohranlagen erstellt, bedarf es vorgängig einer behördlichen Bewilligung. Der Einzug von Hochspannungskabeln in eine bestehende Rohranlage ist plangenehmigungspflichtig gemäss Elektrizitätsgesetz (EleG; SR 734.0).

Im Rahmen von Tiefbauarbeiten, beispielsweise beim Bau oder bei der Sanierung von Strassen, bei Meliorationen oder Entwässerungen im Landwirtschaftsgebiet oder bei Walderschliessungen, werden oft (Reserve-)Rohranlagen mitverbaut, welche später für unterschiedliche Zwecke genutzt werden können. Mit einem solchen Vorgehen sollen Synergien bei der Erstellung der verschiedenen Infrastrukturen genutzt und der Aufwand (Kosten, Organisation, Bauverfahren etc.) optimiert werden.

Die Erstellung von Rohranlagen ist eine bauliche Tätigkeit und unterliegt somit im Grundsatz der Bewilligungspflicht. Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhaben die massgebenden Vorschriften bezüglich Umwelt, Natur und Landschaft, Raumplanung und weiterer öffentlicher Interessen einhält. Ist dies der Fall, erteilt sie – allenfalls unter Anordnung von Auflagen – die Bewilligung.

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob die Erstellung von Rohranlagen, die später möglicherweise auch für die Stromversorgung verwendet werden, bereits der Plangenehmigungspflicht für elektrische Anlagen nach den Bestimmungen des EleG untersteht.

Plan­geneh­migungspflicht für elektrische Anlagen nach EleG

Gemäss Art. 16 EleG benötigt eine Plan­geneh­migung, wer Stark­strom­anlagen oder bestimmte Schwachstromanlagen erstellen oder ändern will.

Grundsätzlich fallen alle Hochspannungsanlagen unter die Plan­geneh­migungspflicht (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Verordnung über das Plan­geneh­migungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA; SR 734.25]). Als Hochspannungsanlagen gelten alle Anlagen mit einer Nennspannung von mehr als 1000 V AC oder 1500 V DC (Art. 3 Ziff. 13 Starkstromverordnung; SR 734.2).

Für die Erstellung und Änderung von Nieder­span­nungs­verteilnetzen muss nur dann ein Plan­geneh­migungsverfahren nach EleG durchgeführt werden, wenn es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt (Art. 1 Abs. 2 erster Satz VPeA). Die übrigen Niederspannungsanlagen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt (Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz VPeA).

Für die Erstellung von Kabelleitungen enthält die Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV; SR 734.31) Bauvorschriften, insbesondere auch für die Verlegung von solchen Leitungen (Art. 67 ff. LeV). Werden Kabelleitungen in Kabelschutzrohren verlegt, gilt Art. 69 LeV.

Werden demnach Rohranlagen mit der festen Absicht verlegt, darin eine Kabelleitung einzuziehen, die unter die Plan­geneh­migungspflicht nach EleG fällt, so gelten auch die Kabelschutzrohre als Bestandteile der Stark-/Schwachstromanlage und fallen unter die Genehmigungspflicht nach EleG.

Zuständigkeit für die Baube­willigung bzw. Plan­geneh­migung von Rohr­anlagen

Es sind im Wesentlichen folgende Fälle zu unterscheiden: Erstellen von Rohranlagen

  • mit anderen kantonal oder kommunal zu bewilligenden Infrastrukturanlagen

Wird im Rahmen von Gemeinschaftsbau- und/oder Sanierungsvorhaben, wie beispielsweise beim Bau von Strassen, von Wasser- und/oder Gasleitungen, Brücken usw. beabsichtigt, Rohranlagen (Leerrohre/Reserverohre) für einen noch unbestimmten Zweck oder einen späteren Einzug von elektrischen Kabeln zu verlegen, so können diese Rohranlagen von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde im Rahmen des kantonalen bzw. kommunalen Verfahrens bewilligt werden. Werden in solche Rohranlagen in einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Hochspannungskabel eingezogen, so ist beim ESTI vor dem Kabeleinzug ein Plan­geneh­migungsgesuch einzureichen (vgl. hierzu die Ausführungen unter dem letztgenannten Punkt). Dem Gesuch ist die für die Rohranlagen erteilte Bewilligung (inklusive Lagepläne) beizulegen. Ist die Bewilligung nicht mehr greifbar, kann das ESTI lediglich eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde dafür verlangen, dass die Rohranlage seinerzeit rechtmässig erstellt wurde. In begründeten Fällen kann das ESTI auf eine solche Bestätigung verzichten. Das Vorbestehen einer durch eine kantonale bzw. kommunale Behörde bewilligten Rohranlage wird von den Bundesbehörden nicht als Sachzwang für den Einzug der Kabel in die bestehenden Rohranlage akzeptiert und stellt auch keinen Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung dar. Mit dem Kabeleinzug darf erst begonnen werden, wenn die Plan­geneh­migung nach EleG rechtsgültig erteilt wurde.

  • für Plan­geneh­migungspflichtige Stark-/Schwachstromanlagen

Wird hingegen beabsichtigt, eine Rohranlage unabhängig von anderen nach kantonalem oder kommunalem Recht zu bewilligenden Vorhaben einzig mit dem Zweck zu verlegen, darin später Stromkabel einzuziehen, so ist bereits hierfür eine Plan­geneh­migung des ESTI/BFE erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für Niederspannungskabel in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht. Das ESTI/BFE hat für die Erteilung der Plan­geneh­migung die elektrische Anlage als Ganzes, das heisst inklusive der Stromkabel (auch wenn diese erst später eingezogen werden sollen) zu überprüfen. Dies deshalb, weil die Lage der Leitung insbesondere für die Beurteilung der künftigen Belastung durch die nichtionisierende Strahlung (NIS) entscheidend ist und allfällige Massnahmen zur Reduktion solcher Belastung, wie z.B. die Anordnung von Abschirmungen oder eines anderen Leitungsverlaufs, bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rohranlage angeordnet werden müssen. Bei Vorhaben mit Einleiterkabeln muss der Umweltbereich des Schutzes vor NIS bereits bei der Genehmigung der Rohranlage beurteilt werden. Für die NIS-Beurteilung der geplanten Anlage ist gemäss Art. 11 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) ein Standortdatenblatt einzureichen, welches die NIS-Emissionen für die geplante (voraussichtliche) Rohrbelegung und den geplanten (voraussichtlichen) massgebenden Betriebszustand (Anhang 1 Ziff. 13 NISV) dokumentiert. Selbstverständlich werden im Plan­geneh­migungsverfahren neben der NIS-Belastung auch die übrigen Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Umwelt, die Natur und die Landschaft sowie die Raumplanung geprüft (Art. 2 Abs. 1 VPeA). Für den nachträglichen Kabeleinzug gelten die Ausführungen unter dem letztgenannten Punkt.

  • mit anderen Bundesvorhaben

Bei Vorhaben, die in einem koordinierten Verfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) mit einem Gesamtentscheid einer Bundesbehörde genehmigt werden (z.B. Rohranlagen in einem Autobahn- oder Eisenbahntunnel), ist die Plan­geneh­migung für die Kabelrohranlage Bestandteil der Bewilligung der für dieses Vorhaben zuständigen Leitbehörde. Das ESTI ist in diesen Fällen als Fachbehörde für die elektrische Sicherheit der Anlage anzuhören. Für den nachträglichen Kabeleinzug gelten die Ausführungen unter dem letztgenannten Punkt.

  • generell geltende Anforderungen

Für alle drei oben genannten Fälle gilt: Sollen Kabel in bestehende Rohranlagen eingezogen werden, ohne dass die Kabelbelegung bereits rechtskräftig bewilligt ist und noch den im Zeitpunkt des Kabeleinzugs geltenden Vorschriften entspricht, so ist dem ESTI hierfür ein separates Plan­geneh­migungsgesuch zur Prüfung einzureichen. Können im Zeitpunkt des Kabeleinzugs die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden, verweigert das ESTI/BFE bzw. im drittgenannten Fall die zuständige Bundesbehörde die Plan­geneh­migung oder erteilt sie nur mit den zur Erreichung des rechtskonformen Zustands notwendigen Auflagen.

Autor
Daniel Otti

ist Geschäftsführer ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf
Autorin
Isabelle Herger

ist Juristin beim Rechtsdienst des ESTI.

  • ESTI
    8320 Fehraltorf

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