Ausschreibungspflicht für Stromeinkäufe
Weko-Empfehlung
Die Weko hat festgestellt, dass Stromeinkäufe von Kantonen und Gemeinden in der Vergangenheit selten öffentlich ausgeschrieben wurden. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Beschaffungsrechts (WTO-GPA 2012, BöB) per 1. Januar 2021 sowie der Anpassung des Binnenmarktgesetzes (BGBM) und der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) ist der Stromeinkauf durch die öffentliche Hand grundsätzlich ausschreibungspflichtig. Damit soll mehr Marktteilnehmern der Marktzugang ermöglicht und der Wettbewerb gefördert werden. Schliesslich gehe es um einen haushälterischen Umgang mit Steuergeldern, mit welchen die öffentliche Verwaltung finanziert wird.
Der Stromeinkauf ist grundsätzlich ab einem Auftragswert von CHF 250'000 auszuschreiben. Auszuschreiben ist einerseits der Stromeinkauf zum Eigenverbrauch wie die Versorgung von Verwaltungsgebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Anderseits haben die örtlich zuständigen Stromversorger auch Strombezüge zur Belieferung von festen Endkunden in der Grundversorgung auszuschreiben. Nicht unter die Ausschreibungspflicht fällt hingegen der Einkauf von Strom für Endkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 MWh, die ihren Stromlieferanten frei wählen dürfen. Ebenso kann der Strom an Strombörsen ohne öffentliche Ausschreibung gekauft werden.
Unter die Ausschreibungspflicht fallen grundsätzlich sowohl kantonale und kommunale Verwaltungen sowie deren öffentlich-rechtliche Einrichtungen als auch private und öffentliche Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind (zum Beispiel Verteilnetzbetreiber).
Das Binnenmarktgesetz (BGBM) enthält unter anderem Mindestvorgaben für kantonale und kommunale Beschaffungen. So sieht es im Interesse eines schweizweiten Binnenmarktes einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu kantonalen und kommunalen Beschaffungsmärkten vor. Die beschaffungsrechtlichen Mindestvorgaben (Art. 5 BGBM) sind etwa verletzt, wenn trotz Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung (unter anderem von Strom) keine solche durchgeführt wird.
Kommentare
Anna Rohr,
Mich würde interessieren, was dies für Folgen hat für die aktuelle Lage der Strommarktkriese.