Verband Regulierung , Verbrauch , VSE

Wichtiges zu den neuen Erlassen des Bundes

Gesetzes- und Verordnungsänderungen per 1. Januar 2018

30.01.2018

Auch per 1. Januar 2018 tritt auf Bundesebene eine Vielzahl von neuen und angepassten Gesetzen und Verordnungen in Kraft. Dieser Artikel zeigt auf, wo die Energiebranche davon tangiert wird.

Am 1. Januar 2018 traten auf Bundesebene rund 260 Gesetzes- und Verordnungsänderungen in Kraft [1]. Vorliegend werden die wichtigsten Änderungen, die für die Elektrizitätswirtschaft von Bedeutung oder interessant sind, kommentiert. Besonders relevant für die gesamte Branche sind die Änderungen im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050, die den Umfang eines solchen Artikels bei Weitem sprengen würden. Aus diesem Grund hat der VSE eine Online-Informationsplattform geschaffen, die sich ausschliesslich mit dieser Gesetzes- und Verordnungsrevision befasst. Die neue Plattform wird nachfolgend in der gebotenen Kürze beschrieben. Der Artikel konzentriert sich somit primär auf die übrigen Änderungen neben der Energiestrategie 2050, welche für die Branche Auswirkungen zeigen könnten.

Erstes Massnahmenpaket der ES 2050: Informationsplattform

Am 1. Januar 2018 traten das totalrevidierte Energiegesetz und weitere revidierte Bundesgesetze sowie die dazugehörigen neuen Verordnungen (Energieverordnung, Energieförderungsverordnung, Energieeffizienzverordnung) beziehungsweise Verordnungsänderungen (Kernenergieverordnung, Stromversorgungsverordnung, CO2-Verordnung, Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich, Landesgeologieverordnung) sowie die neue Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung in Kraft [2]. Auch zum Paket gehören die Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, welche erst am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt wird, sowie Artikel 37 und Artikel 146e der CO2-Verordnung, welche bereits am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten sind. [3]

Die Änderungen, die das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 mit sich bringt, sind mit rund 260 Seiten Verordnungstext umfangreich. Die erwähnte Informationsplattform des VSE stellt diese Änderungen in einer kompakten Form dar und bietet einen schnellen Überblick über die wichtigsten Neuerungen rund um die Energiestrategie 2050. Die Plattform fasst die Änderungen zu zentralen Themen wie Abnahme- und Vergütungspflicht, Daten für das Monitoring, Deklarationspflicht, Flexibilitäten, Fördersysteme, Messwesen, nationales Interesse, Netztarifierung sowie die neue Vollzugsstelle zusammen. Dazu werden die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsartikel aufgelistet und grafisch in Flussdiagrammen dargestellt.

Die Plattform ist kein statisches Werk, sondern wird stetig um neue Informationen ergänzt. So werden die Branchenempfehlungen nach deren Überarbeitung ebenfalls eingefügt und auch der FAQ-Teil wird laufend ergänzt. Die Informationsplattform zur ES 2050 wird exklusiv für die Mitglieder des VSE im Login-Bereich von www.strom.ch aufgeschaltet und voraussichtlich im Februar 2018 verfügbar sein.

Vorränge im grenzüberschreitenden Netz

Bereits am 1. Oktober 2017 wurden die Vorränge für Stromlieferungen über die Grenze neu geregelt. Bis zu diesem Datum bestanden im grenzüberschreitenden Stromnetz Vorränge für Stromlieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung, aus erneuerbaren Energien sowie für Lieferungen aufgrund internationaler Bezugs- und Lieferverträge, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden waren.

Würden alle diese Vorränge zunehmend eingefordert, würden die Stromlieferungen über die Grenze die physikalische Kapazität des grenzüberschreitenden Stromübertragungsnetzes deutlich überschreiten, was zu Systeminstabilität und schliesslich zu einer Gefahr für die Versorgungssicherheit führen könnte. Aus diesem Grund sind künftig nur noch die letztgenannten Lieferungen von den Auktionen der verfügbaren Kapazität im grenzüberschreitenden Strom­übertragungsnetz ausgenommen. [4]

Schutz der Biotope und Moorlandschaften

Noch vor Jahresende, am 1. November 2017, wurden sechs Verordnungen und die jeweiligen Bundesinventare zum Schutz der Biodiversität geändert. Es sind dies die Auenverordnung, Hochmoorverordnung, Flachmoorverordnung, Amphibienlaichgebiete-Verordnung, Moorlandschaftsverordnung und die Trockenwiesenverordnung. [5] Die sechs dazugehörigen Bundesinventare sind wichtige Instrumente des Bundes zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume in der Schweiz und der dort vorkommenden Tier- und Pflanzen­arten. Die Gesamtfläche der in den Inventaren aufgeführten Objekte wächst mit diesen Änderungen um knapp 16 000 Hektaren und bedeckt neu 2,2 % der Landesfläche.

Die flächenmässig grösste Änderung ergibt sich durch den revidierten Art. 3a Auenverordnung, wonach das Uvek nach Anhörung der Kantone den Perimeter von Objekten des Typs Gletschervorfeld ändern kann, sofern darin Gebiete aufgenommen werden, die unmittelbar an das Objekt angrenzen und nach dessen Aufnahme in das Aueninventar eisfrei geworden sind. [6]

Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen

Seit dem Inkrafttreten der Niederspannungs-Installationsverordnung NIV vor 15 Jahren haben sich einerseits einige Unstimmigkeiten aus der bestehenden Verordnungsregelung und aus der Vollzugspraxis ergeben. Anderseits haben sich die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert, und zwar aufgrund neuer Installationsmaterialien, Werkzeuge, der steigenden Zahl ausländischer Marktteilnehmer, von Änderungen in der Berufsausbildung und nicht zuletzt der Dezentralisierung der Stromproduktion in kleinen Produktionseinheiten sowie der Digitalisierung im Energiebereich.

Angepasst wurden per 1. Januar 2018 insbesondere die Voraussetzungen zur Erteilung einer Installationsbewilligung, die Vorschriften über die Organisation der Installationsarbeiten sowie die Vorschriften über den Vollzug und die Auf-sicht durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI. Zudem werden die Installation und die Kontrolle von Anlagen zur Produktion von neuen erneuerbaren Energien (insbesondere Photovoltaik) genauer geregelt. Von diesen Änderungen sollen in erster Linie die Eigentümer von elektrischen Installationen, also die Hauseigentümer, profitieren. [7]

Schutz vor Strahlung

Die Strahlenschutzverordnung StSV regelt zum Schutz der Menschen und der Umwelt unter anderem Bewilligungsfragen, die medizinische und die berufliche Exposition vor ionisierender Strahlung, den Umgang mit Strahlungsquellen und mit radioaktiven Abfällen oder die Vorsorge zur sowie die Bewältigung von Störfällen. [8] Mit der Revision wurde die Gesetzgebung an die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, die technischen Weiterentwicklungen und internationale Richtlinien angepasst. [9] Für das natürliche, radioaktive Gas Radon gilt künftig ein Referenzwert von 300 Bq/m3 in Wohn- und Aufenthaltsräumen. Dieser Grenzwert muss vor allem bei Neubauten und Renovationen berücksichtigt werden.

Zudem gelten neue Bestimmungen zum Umgang mit radio­aktiven Altlasten, welche vor allem für Messungen und Sanierungen betroffener Liegenschaften relevant sind. Die Werte, unterhalb derer die Radioaktivität eines Stoffes als unbedenklich gilt, werden internationalen Standards angepasst, womit ein besserer Schutz für die Bevölkerung gewährleistet und der grenzüberschreitende Warenverkehr erleichtert werden sollen. Personen an exponierten Arbeitsplätzen sollen in Zukunft besser geschützt werden: Um das Risiko, an Grauem Star zu erkranken, zu reduzieren, wird der Grenzwert der Strahlendosis gesenkt, weshalb in der Gesetzgebung auch natürliche Strahlenquellen im Arbeitsalltag berücksichtigt wurden, wie etwa in Wasserwerken oder im Tunnelbau. [10]

Angaben auf der Energieeti­kette von neuen Personenwagen

Seit dem Jahr 2003 gibt es die Energieetikette für Personenwagen, welche gut sichtbar bei jedem zum Verkauf angebotenen Neuwagen angebracht sein muss. Die Energieetikette unterteilt die Personenwagen in sieben Effizienzkategorien von A bis G, wobei A für ein energieeffizientes und G für ein vergleichsweise ineffizientes Fahrzeug steht. Daneben enthält die Etikette weitere Angaben wie zum Beispiel zum Treibstoffverbrauch oder den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller in der Vorperiode (1. Juni–31. Mai) in Verkehr gesetzten Neuwagen. Durch verbesserte Motoren konnten der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Neuwagen reduziert werden, sodass in der letzten Messperiode der durchschnittliche CO2-Ausstoss für Neuwagen in der Schweiz um ein Gramm gesenkt werden konnte und neu bei 133 g/km liegt. [11]

Die Energieetikette wird vom Uvek jährlich dem neusten Stand der Technik angepasst, da sonst der Anteil an Fahrzeugen in der besten Effizienzkategorie  A ständig zunehmen würde. Neu wurde zudem Wasserstoff in die Verordnung über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW) aufgenommen. Somit können auch Brennstoffzellenfahrzeuge mit einer Energieetikette gekennzeichnet werden. [12]

Direkte Bundesbeiträge für die höhere Berufsbildung

Mit den Änderungen in der Gesetzgebung der Berufsbildung wurde die bisher kantonal unterschiedlich geregelte Finanzierung von Weiterbildungen auf tertiärer Stufe, welche beispielsweise zu einem eidgenössischen Fachausweis oder im Rahmen einer höheren Fachprüfung zu einem eidgenössischen Diplom führen, durch die sogenannte «Subjektfinanzierung» ersetzt. Mit dem neuen subjektorientierten Finanzierungssystem werden die Bundesbeiträge direkt an Personen ausbezahlt, die einen vorbereitenden Kurs für eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung besucht haben und im Anschluss daran eine eidgenössische Prüfung absolvieren. [13]

MWST-Sätze sinken

Das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz [14] und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung [15] treten mit Ausnahme der Bestimmungen zum Versandhandel am 1. Januar 2018 in Kraft. Das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz und die diesbezügliche Verordnung umfassen verschiedene Änderungen in den Bereichen Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Sie sollen insbesondere die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten beseitigen. Für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen ergeben sich dadurch keine wesentlichen Änderungen. [16]

Zudem sinken aufgrund der Ablehnung der beiden Vorlagen der Reform Altersvorsorge 2020 in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 die MWST-Sätze per 1. Januar 2018. [17]

Referenzen

[1]   www.admin.ch/opc/de/stats/in-force/index.html.
[2]   Ausführungsbestimmungen vom 1.  November 2017 zum neuen Energiegesetz: Verordnungstexte und Erläuterungen.
[3]   vgl. Faktenblatt des Bundesamts für Energie BFE vom 2.  November 2017: «Wichtigste Neuerungen im Energierecht ab 2018».
[4]   Art. 17 Abs. 2 StromVG; vgl. auch BFE-Medienmitteilung vom 30.  August 2017.
[5]   Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31; Auenverordnung), Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (SR 451.37; Trockenwiesenverordnung, TwV), Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33; Flachmoorverordnung), Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.3; Hochmoorverordnung), Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (SR 451.35; Moorlandschaftsverordnung), Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.34; Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV).
[6]   vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Umwelt Bafu vom 29.  September 2017.
[7]   Amtliche Sammlung AS 2017, S. 4981 ff.; vgl. auch BFE-Medienmitteilung vom 23.  August 2017.
[8]   Art. 1 Abs. 1 StSV.
[9]   vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Gesundheit BAG vom 26.  April 2017.
[10]   AS 2017, S. 4261 ff.
[11]   vgl. BFE-Medienmitteilung vom 6.  Juli 2017.
[12]   AS 2017, S. 3887 ff.
[13]   AS 2017, S. 5147 ff.; vgl. Medienmitteilung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 15.  September 2017.
[14]   AS 2017, S. 3575 ff.
[15]   AS 2017, S. 6307 ff.
[16]   vgl. Medienmitteilung und Faktenblatt des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 18.  Oktober 2017.
[17]   vgl. EFD-Medienmitteilung vom 25.  September 2017.

Autor
Francis Beyeler

war bis 31. August 2018 als Leiter Recht beim VSE tätig.

  • VSE, 5000 Aarau
Autor
Michael Brunner

war von 2015 bis 31. Dezember 2017 als Projektleiter Berufsbildung und Arbeitssicherheit beim VSE tätig.

  • VSE,  5000 Aarau
Autorin
Barbara Büchli

arbeitete von 2015 bis 31. März 2019 als Expertin Energiewirtschaft beim VSE.

  • VSE, 5000 Aarau

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